Mit der verbraucherfreundlichen Aktualisierung des „Fernwärme-Gesetzes“ gibt es vielleicht noch vor Weihnachten gute Nachrichten für Mieter, Haus- und Immobilienbesitzer. Im Referentenentwurf des BMWK zur so genannten AVBFernwärmeV, zu der die Allianz Freie Wärme hiermit Stellung bezieht, sind im Zuge der notwendigen Anpassungen einige für Fernwärmekunden positive Änderungen beschrieben. Die AVBFernwärmeV ist in vielen Fällen die rechtliche Grundlage für Fernwärmeverträge und im Vergleich zu Vertragsinhalten aus dem Gas- und Strombereich veraltet.
Mehr Verbraucherfreundlichkeit und Marktwirtschaft bei Fernwärme
„Die Allianz Freie Wärme begrüßt die für Endverbraucher positiven Auswirkungen im Referentenentwurf zum Fernwärme-Gesetz als richtigen Schritt hin zu mehr Verbraucherfreundlichkeit und Marktwirtschaft ausdrücklich, wobei man wegen nach wie vor möglichen langen Vertragslaufzeiten, noch fehlenden Sonderkündigungsrechten und der weitestgehenden Monopolstellung der Wärmenetze immer noch nicht von einem regulierten Markt wie bei Strom oder Gas sprechen kann“, sagt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik des Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK).
Bessere Abrechnungstransparenz, Grundpreisanpassung, Kündigungsmöglichkeit
Blickt man in den aktuell vorliegenden Entwurf, so sind die neuen Anforderungen für die Fernwärme-Vertrags- und Abrechnungsunterlagen im Hinblick auf maximale Transparenz durchaus mit den Stromrechnungen vergleichbar. Gefordert wird etwa, den Kunden die eingesetzten Brennstoffe, Steuern, Abgaben, sowie Vorjahresvergleiche und nächstmögliche Kündigungstermine beziehungsweise Kündigungsfristen etc. mitzuteilen.
Des Weiteren soll für die Verringerung des Grundpreises die realistische Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung bis zu 50 Prozent weiterhin ohne Angaben von Gründen möglich sein. Falls die Wärmeabnahme durch Nutzung dezentraler, gesetzeskonformer Heizungstechnik ersetzt werden kann, wäre sogar die Kündigung des Fernwärmevertrags möglich.
Weiterhin verbesserter Verbraucherschutz nötig
„Auch wenn wir die politischen Bestrebungen unterstützen, die veraltete AVBFernwärmeV marktwirtschaftlich und verbraucherorientiert zu überarbeiten, so fordern wir weiterhin verbesserten Verbraucherschutz, in dem geregelte Kündigungs- und Wechseloptionen bei extremen Preissteigerungen, zum Ende der Vertragslaufzeiten, bei Nichterfüllung der Anteile erneuerbarer Energien in Wärmenetzen und generell geringere Vertragslaufzeiten möglich gemacht werden", so Andreas Müller weiter.
Risiken für Wärmenetze bestehen nicht
Weil es aber neben Anschluss- und Benutzungszwängen in den Fernwärmeverträgen die vorweg genannten Schutzmaßnahmen zudem noch gibt, sieht die Allianz Freie Wärme kein erhöhtes Risiko für den Fortbestand von Wärmenetzen. Es geht eher darum, die Ausgabenbelastungen der Bürger möglichst niedrig zu halten. „Da mit weiteren Kostensteigerungen für Energie und Wärme zu rechnen ist, dürfen die Endverbraucher nicht durch den ambitionierten, auf lange Sicht geplanten Wärmenetzausbau sowie durch die Sanierung bestehender Wärmenetze zusätzlich finanziell belastet werden“, fordert Andreas Müller.
Das Hauptstadtbüro Bioenergie fordert noch weitergehende Änderungen
Die Verbände im Hauptstadtbüro erkennen kaum hilfreiche Veränderungen gegenüber dem ersten Entwurf und drängen insbesondere auf Verbesserungen für die Umstellung von Wärmenetzen auf erneuerbare Energien sowie der Definition und Anforderung von Kleinstnetzen.
Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, zeigt sich unglücklich über den dritten Entwurf aus dem BMWK und betont: „Leitungsgebundene Wärme, gerade auch mit Bioenergie wie Holz und Biogas, spielt eine Schlüsselrolle bei der Transformation des Wärmesektors und der Substitution fossiler Energien. Fern-wärmeversorgungsunternehmen (FVU) brauchen Gewissheit, dass sie ihre Kunden behalten, wenn sie erneuerbare Wärmeerzeugungsanlagen bauen und mit steigenden Kosten zu rechnen haben. Die Neuverhandlung von Verträgen wegen veränderten Kosten führt nur zu Unsicherheiten und einem enormen Aufwand. Dies hemmt Investitionen, statt die Wärmewende voranzutreiben!“
Die Bioenergieverbände fordern daher die erneute Aufnahme von § 24a wieder aus dem vorherigen Entwurf, der sicherstellt, dass bestehende Verträge zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) und Kunden fortgesetzt werden, wenn das FVU entscheidet, die Energieträger zu wechseln oder die Beschaffungsstruktur anzupassen. Zusätzlich brauche es ein Preisanpassungsrecht, dass es ihnen ermöglicht, Sprunginvestitionen zur Defossilisierung von Fernwärmesystemen weiterzugeben. Laut Rostek müsse ein FVU, welches beabsichtigt, fossile durch erneuerbare Energieträger auszutauschen, die Gewissheit haben, bestehende Lieferverträge zu behalten. Andernfalls würden FVU abgeschreckt und sich gegen investitionsintensive, klimaschonende Anpassungen im Wärmenetz entscheiden. Rostek warnt: „Mit der Änderung und der damit verbundenen vertraglichen Unsicherheit für Unternehmen bliebe der Klimaschutz auf der Strecke!“
Darüber hinaus sollten laut der Leiterin des HBB mit der Novelle der AVBFernwärmeV Kleinstnetze nicht übermäßig belastet und mit großen Netzen gleichgesetzt werden. „Sinnvolle Erleichterungen oder Ausnahmen für kleine Netze sind aus unserer Sicht sehr wichtig, weil sie völlig anderen Rahmenbedingungen unterliegen und andere Möglichkeiten haben als große Netze. Im Gegensatz zum vorherigen Verordnungsentwurf wurde die Definition für Kleinstnetze jedoch verschärft. Ein Kleinstnetz sollte im Sinne der Fernwärmeversorger von kleinen Netzen nach ein Wärmenetz sein, welches eine thermische Gesamtnennleistung von weniger als 6 Megawatt oder nicht mehr als 300 Hausanschlüsse versorgt,“ schließt Rostek.