Tore nur noch als Zuluftöffnungen zulässig

Die neue Musterindustriebaurichtlinie (M-IndBauRL) setzt baurechtlich den zukünftigen brandschutztechnischen Standard von Industriegebäuden. Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR) informiert über die Anforderungen an die Rauchableitung bzw. den Rauchabzug.

Mögliche Öffnungen zur Rauchableitung - Quelle: FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V., Detmold
Mögliche Öffnungen zur Rauchableitung - Quelle: FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V., Detmold

Die Betreiber von Produktions- und Lagerhallen sind dazu verpflichtet, die Feuerwehr beim Löschangriff zu unterstützen. Hierzu müssen Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen installiert werden. Die entsprechenden Mindestanforderungen regelt die Musterindustriebaurichtlinie (M-IndBauRL). Mit der novellierten Fassung von 2014 ist erstmals definiert, auf welcher Höhe Rauchableitungsöffnungen installiert werden müssen – im oberen Drittel eines Raums oder im Dach des Gebäudes. Damit schließt der Gesetzgeber eine baurechtliche Lücke, mit der bisher auch bodennahe Türen und Tore als Rauchableitungsöffnungen geltend gemacht werden durften.
Bereits die alte Fassung der M-IndBauRL verpflichtete die Betreiber großer Produktions- und Lagerräume dazu, heiße und giftige Rauchgase über Wand- oder Deckenöffnungen ins Freie zu leiten. Die Lage dieser Öffnungen wurde in der damaligen Richtlinie nicht weiter spezifiziert. Das Problem: Beim Verbrennungsprozess wirkt der thermische Auftrieb. Für eine effektive Entrauchung sollten die Abzugsöffnungen deshalb immer im oberen Bereich des Raums installiert werden. Dieser Tatsache wird die neue M-IndBauRL gerecht. Öffnungen zur Rauchableitung müssen jetzt entweder im Dach oder im oberen Drittel der Außenwand angebracht werden. Türen und Tore können nur als Zuluftfläche genutzt werden. Diese Zuluftfläche wird jetzt auch gefordert, was der FVLR ausdrücklich begrüßt. Betreiber von Industriegebäuden sollten vorsichtshalber ihr Brandschutzkonzept dahingehend überprüfen und gegebenenfalls an die neue Richtlinie anpassen.
Die neue M-IndBauRL schafft mehr Klarheit. Trotzdem handelt es sich bei den Vorgaben lediglich um Mindeststandards. Treten bei einem Gebäude Abweichungen vom Baurecht auf oder sollen zusätzliche Schutzziele erreicht werden, sind in der Regel weitere qualifizierte Maßnahmen notwendig. Der FVLR empfiehlt, in diesen Fällen natürliche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen gemäß DIN 18232 einzusetzen.

 

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