Stopp des "Heizungsgesetzes" für Verbesserungen und Änderungen nutzen
Dazu erklären Frank Ernst, Geschäftsführer des Bundesindustrieverbandes Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), des Fachverbandes Gebäude-Klima e. V. (FGK) und des Herstellerverbandes Raumlufttechnische Geräte e. V., sowie Robert Hild, Geschäftsführer des VDMA Allgemeine Lufttechnik:
"Der vorläufige Stopp des sogenannten Heizungsgesetzes bietet die Möglichkeit, den Gesetzentwurf in einem ordentlichen parlamentarischen Verfahren gründlich zu beraten. Wir appellieren an die Bundestagsabgeordneten, die nun zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen, um den Inhalt zu überarbeiten und weitere Verbesserungen am Gesetz vorzunehmen.
Zwei Punkte der GEG-Novelle müssen aus Sicht der TGA-Branche besonders dringend überarbeitet werden: Die im Paragraf 71p vorgesehene Verordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen muss gestrichen werden. Hier gibt es bereits europäische Vorgaben. Ein deutscher Alleingang, der über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausginge, würde den politisch gewünschten, massiven Zubau von Wärmepumpen gefährden, da ein Großteil der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen nicht mehr eingebaut werden könnte. Ein solches Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes würde auch gegen EU-Recht verstoßen.
Außerdem müssen in der Novelle einfache und günstige Energieeffizienztechnologien berücksichtigt werden: Abwärme muss auch dann als Erneuerbare Energie anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Dem vorliegenden Gesetzentwurf zufolge kann Abwärme nur dann als Erneuerbare Energie angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird − das ist weder technisch noch logisch nachvollziehbar. Die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter."
BDH und ZVSHK fordern die Politik auf, schnellstmöglich für Klarheit zu sorgen.
„Die politisch verursachte und seit Monaten anhaltende Hängepartie geht in die Verlängerung und damit die Verunsicherung der Verbraucher und der gesamten Wertschöpfungskette“, betont BDH-Hauptgeschäftsführer Markus Staudt. Damit herrscht weiterhin Verunsicherung in einem Markt, der in den letzten drei Jahren über 30% zugelegt hat und in dem der Absatz von Heizsystemen, die erneuerbare Energie einkoppeln, um über 300% überproportional gewachsen ist.
„Die Heizungsbauerbetriebe sind seit Monaten mit einer wachsenden Verunsicherung ihrer Kunden konfrontiert. Eine rechtssichere Beratung über Modernisierungsoptionen im Heizungskeller bleibt mit der von der Ampelkoalition zu verantwortenden Hängepartie in Sachen GEG weiter nicht möglich. Es steht zu befürchten, dass selbst modernisierungswillige Anlagenbetreiber jetzt erst einmal ihre Investitionsentscheidung aufschieben werden“, sagt ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Bramann.
Anhebung der förderfähigen Investitionskosten erforderlich
Konkret fordern BDH und ZVSHK die Politik auf, für nachhaltig attraktive und verlässliche Förderbedingungen zu sorgen. Die neue Förderung müsse spätestens zum 01.01.2024 in Kraft treten. Um bis zum Starttermin keinen Stillstand im Markt auszulösen bzw. den bestehenden zu überwinden, solle ein Wahlrecht für alle Antragsteller vom Zeitpunkt der Verabschiedung des GEG bis zum Starttermin der neuen Förderbedingungen eingeführt werden. Dieses Wahlrecht solle es den Bürgerinnen und Bürgern erlauben, sich für die jeweils besseren Förderbedingungen – auch nachträglich – zu entscheiden, so BDH und ZVSHK.
Bezüglich der Höhe der maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch fordern die beiden Verbände gegenüber dem Entschließungsantrag eine Anhebung auf 45.000 Euro. Der GEG-Entwurf sieht derzeit eine Halbierung der förderfähigen Investitionskosten von 60.000 Euro auf 30.000 Euro vor. Dies führt bei Investitionen über 37.500 Euro für den Kauf und Einbau einer neuen Heizung auch bei einem Fördersatz von 50% zu einer Reduzierung der absoluten Förderbeträge gegenüber der heutigen Regelung.
Aus dem Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. heißt es:
„Das Urteil des BVerfG zu Anhörungsfristen ist nachvollziehbar und zu akzeptieren. Schon in der Vergangenheit waren Fristen für Stellungnahmen häufig zu knapp angesetzt. In der Sache hat das BVerfG jedoch nicht entschieden, so dass ein möglichst zügiges Verfahren wünschenswert ist.
Wichtig beim weiteren Zeitplan ist vor allem, dass das Inkrafttreten des GEG ab dem 01.01.2024 nicht gefährdet wird. Innerhalb der Ampelfraktionen sind die wesentlichen Inhalte bereits politisch geeint, deshalb ist im Sinne der Planungs- und Investitionssicherheit von Branche, Handwerk und Bürgerinnen und Bürgern nun prioritär und schnellstmöglich unter den gegebenen Rahmenbedingungen Klarheit zu schaffen. Die Verunsicherung über ein lange geplantes und dringend nötiges Gesetz darf nicht fortgesetzt und damit die überfällige Wärmewende gefährdet werden. Dafür wäre es sinnvoll, wenn sich die Koalition zügig auf einen Zeitplan für das weitere Verfahren verständigt.”














