Die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED) für mehr Klimaschutz im Gebäudesektor in deutsches Recht um. Dies geschieht mit einiger Verspätung – nach Vorstellung der EU war dies eigentlich bereits für Oktober 2020 vorgesehen.
Die Novelle sieht im Wesentlichen die Fernablesbarkeit von Messgeräten vor, die den Wärmeverbrauch erfassen. Gleichzeitig verpflichtet sie Gebäude-Eigentümer und Vermieter, während der Heizperiode in regelmäßigen Abständen Mieter umfangreich über deren Verbrauch zu informieren.
Verbrauchsdaten regelmäßig im Überblick
Erfolgt die Umsetzung des Änderungsantrags durch die Bundesregierung sowie die Veröffentlichung der neuen HKVO noch vor Jahresende, sind Vermieter und Verwalter ab Januar 2022 verpflichtet, Bewohnern und Bewohnerinnen, die in einer mit funkauslesbaren Geräten ausgestatteten Wohnung leben, monatlich die UVI zur Verfügung zu stellen.
Außerdem darf bei Neuinstallation oder Geräteaustausch nur noch fernauslesbare Erfassungstechnik eingebaut werden. Liegenschaften mit konventionellen Erfassungsgeräten müssen – unabhängig von der individuellen Gerätelaufzeit – bis Ende 2026 vollständig auf Fernauslesung umgerüstet sein.
„Novelle der Heizkostenverordnung lindert den Sanierungsrückstand nicht“
Für Dipl.-Ing. Hermann Dannecker, Vorsitzender des Deutschen Energieberater-Netzwerks DEN e.V., lindert diese Neufassung der Heizkostenverordnung das eigentliche Problem im Gebäudebestand nicht. „Unser großes Problem ist der eklatante Sanierungsrückstand, den wir nach wie vor in Deutschland beklagen müssen. Seit Jahren ist Allen bewusst, dass wir jährlich 3% des Bestandes energetisch sanieren müssten, um die selbstgesetzten Klimaziele noch zu erreichen. Trotzdem verharrt die Sanierungsquote bei nur 1%. Daran haben auch großzügige und vielfältige Förderungen bislang nichts wesentlich ändern können.“