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Entwurf zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz vorgelegt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legte Anfang Juli den Entwurf zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) vor. Das Gesetz hatte es vor dem Ampelbruch nicht mehr durch den Gesetzgebungsprozess geschafft.

Bild: Stéphane Lefebvre/stock.adobe.com
Bild: Stéphane Lefebvre/stock.adobe.com

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sollen genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie beim Ausbau von Großwärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen, abgebaut werden.

Erleichterungen werden auch für Wärmespeicher sowie Wärmeleitungen geschaffen. Mit dem vorliegenden GeoBG wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen, umgesetzt. Gleichzeitig werden die Vorgaben aus der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie-(REDIII) in nationales Recht überführt.

Das Gesetz soll eine spürbare Beschleunigung der Verfahren und damit deutliche Erleichterungen für Wirtschaft und Industrie erreichen.

Was steht drin?

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen im Bergrecht, Wasserrecht und Umweltrecht vor. Anlagen zur Gewinnung von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher werden (ebenso wie zuvor bereits Wind und PV) mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet.

Der Gesetzentwurf enthält Klarstellungen im Naturschutzrecht und trifft Aussagen zu Auswirkungen von seismischen Explorationen zur Erkundung des Erdreichs im Verhältnis zum Artenschutz. Damit können zukünftig die Behörden schneller und leichter erkennen, zu welchen Jahreszeiten Erkundungen durchgeführt werden können und Beschränkungen auf ein notwendiges Maß reduzieren.

Erstmalig wird auch die Genehmigung und der Bau von Fernwärmeleitungen, soweit sie einer Planfeststellung bedürfen, beschleunigt. Hier greifen Instrumente wie sie schon bei Gas- und Wasserstoffleitungen zum Einsatz kommen. Der Wärmetransport wird daher in gleichem Maße beschleunigt, wie andere Energieversorgungsleitungen. Bei der Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren im Bergrecht, muss die zuständige Behörde innerhalb eines Jahres über die Genehmigung entscheiden.

Bergämter können nun auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen von der Betriebsplanpflicht absehen. Bergbehörden müssen Rückmeldefristen bei der Anzeige von Bohrungen einhalten. Laut Koalitionsvertrag sollen zudem Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert werden. Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass Bergämte von den Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung auch für Bergschäden verlangen können.

Im Wasserrecht wird neu die Figur des Projektmanagers eingeführt. Dieser unterstützt und entlastet die Genehmigungsbehörden im Verfahren, ohne selbst Entscheidungen zu treffen. Projektmanager sind schon in anderen Zulassungsverfahren wie dem Bundes-Immissionsschutzrecht etabliert.

Im Genehmigungsverfahren sind Vorgaben zur vollumfänglichen Digitalisierung und zur Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen einzuhalten.

Mit dem Gesetzentwurf sollen gleichzeitig auch die Fristen der novellierten erneuerbaren Energien-Richtlinie (RED-III) im Berg- und Wasserrecht ambitioniert umgesetzt werden.

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