Vorbeugen ist besser als desinfizieren

Wiederinbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen

Stehen Gebäude und Anlagen temporär leer oder werden nicht kontinuierlich genutzt, steht auch das Trinkwasser im System still. Insbesondere mit den Corona-Lockdowns steigt deshalb die Gefahr, dass sich Legionellen und andere Erreger darin ausbreiten.

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Für öffentliche Einrichtungen und große Liegenschaften sollten Pläne für Betriebsunterbrechung, Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen generell vorliegen. Bild: Geberit
Für öffentliche Einrichtungen und große Liegenschaften sollten Pläne für Betriebsunterbrechung, Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen generell vorliegen. Bild: Geberit

Beobachtungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zufolge stieg die Zahl der Legionellosenfälle in Baden-Württemberg zuletzt auffällig an. Nach Auskunft des Landesgesundheitsamtes (LGA) in Stuttgart wurden bis zum 6. August 97 Fälle mit Erkrankungsbeginn ab dem 1. Juni registriert, darunter sieben Todesfälle. Laut LGA ist dies die höchste Anzahl an Erkrankungen im Vergleich zu den gleichen Zeiträumen der Jahre 2001 bis 2020.

Grund für die derzeitige Häufung könnte die Stagnation in Trinkwasseranlagen aufgrund der Corona-Lockdowns, üblicher saisonaler Stillstandszeiten in Industriegebäuden (Werksferien), nicht benutzten Ferienwohnungen, nicht regelmäßig genutzten Sportanlagen, Hotels und ähnlichen Beherbergungsstätten (wie Jugendherbergen) sein. Damit wird Legionellen ein ideales Umfeld zur Ausbreitung geboten.

Das Robert Koch-Institut (RKI) warnte bereits im vergangenen Jahr vor einem möglichen Legionellenrisiko. Bei unsachgemäßer oder fehlender Wartung könne es nach der Corona-Pause zu einem erhöhten Wachstum dieser Bakterien in Trinkwasseranlagen gekommen sein, schrieb das RKI im „Epidemiologischen Bulletin“. Betreiber sollten vor einer Wiedereröffnung ihrer Trinkwasseranlagen deshalb den einwandfreien Betrieb sicherstellen. Daher sind bei Betriebsstilllegungen oder -unterbrechungen einige vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Die anschließende Wiederinbetriebnahme nach längerer Stilllegung bedarf sogar besonderer Vorkehrungen.

Genau genommen sind Nutzungsunterbrechungen in Liegenschaften eine wiederkehrende Gegebenheit. Ein Beispiel dafür: Die Trinkwasserversorgungsanlagen von Schulen werden während der Ferien immer für Tage oder Wochen stillgelegt. Ähnliches gilt für Kindertagesstätten. Doch besteht auch in Liegenschaften wie Hotels oder Produktionsstätten die Gefahr, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb nach den allgemeinen Regeln der Technik, wie z. B. in VDI/DVGW 6023, DIN 1988-200 oder DIN EN 806-5 definiert, nicht sichergestellt werden kann.

Zwei Faktoren beeinflussen die Trinkwassergüte in der Gebäudetechnik in besonderem Maß: regelmäßiger Wasseraustausch und Temperaturhaltung. Daneben spielen in der Installation verwendete Werkstoffe und Wartungsintervalle eine Rolle. Aktuell kommen geänderte Betriebsbedingungen hinzu. Deshalb empfiehlt sich zusätzliches Spülen etwa in Pflegeheimen sowie das Erarbeiten eines Maßnahmenplans oder, je nach Liegenschaft und Stilllegungszeiten, eines Spülplans.

Betriebsunterbrechung

Eine Nichtnutzung von mehr als 72 Stunden stellt eine Betriebsunterbrechung dar und sollte vermieden werden. Soweit nachgewiesen werden kann, dass die Trinkwasserbeschaffenheit nach TrinkwV über längere Zeiten der Nichtnutzung erhalten bleibt, und die Gebäude keinen besonderen Anforderungen unterliegen, darf diese Frist auf maximal sieben Tage verlängert werden.

Eine längere Betriebsunterbrechung gilt als nicht bestimmungsgemäßer Betrieb der Trinkwasserinstallation. Bei längerer Verweilzeit des Wassers in Trinkwasserversorgungsleitungen kann die Wasserqualität durch Vermehrung von Mikroorganismen und sich lösende Werk- und Betriebsstoffe leiden.

Tabelle 1

Aufrechterhalten des bestimmungsgemäßen Betriebs

  • Normale Nutzung
  • Definition und Umsetzung eines Spülplans
  • Ggf. Nachrüstung automatisierter Spüleinrichtungen (Hygienespülungen)
  • Trinkwasserinstallation bleibt befüllt1)

Außerbetriebsetzung

  • Gebäude: Hauptabsperrarmatur in der Hausanschlussleitung schließen
  • Wohnung: Absperrarmatur in der Zuleitung zur Wohnung schließen
  • Abschalten der Anlagen zur Trinkwassererwärmung, Wasserbehandlung usw.

1) Das Entleeren der Trinkwasserinstallation ist nach Möglichkeit zu vermeiden, da dies Verschmutzungen und Verkeimungen fördert. Zudem besteht bei metallischen Werkstoffen in teilentleerten Anlagen die Gefahr der Dreiphasenkorrosion.

 

Tabelle 2

Art der Unterbrechung 

1. Unterbrechung des bestimmungsgemäßen Betriebs bis zu vier Wochen

2. Unterbrechung länger als vier Wochen  

3. Unterbrechung länger als sechs Monate                                                                                        

Maßnahmen

zu 1. Öffnen aller Entnahmearmaturen

         Sicherstellung des vollständigen Trinkwasseraustauschs der Anlage und Anlagenteile

         Mindestens bis zur Temperaturkonstanz ablaufen lassen

 

zu 2. Spülung der Anlage nach ZVSHK-Merkblatt „Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen“oder

         Spülung der Anlage nach DVGW W 557 „Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserinstallationen“

 

zu 3. Spülung der Anlage nach ZVSHK-Merkblatt „Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen“ oder

         Spülung der Anlage nach DVGW W 557 „Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserinstallationen“

         Mikrobiologische Kontrolluntersuchung PWC und PWH gemäß TrinkwV

         Untersuchung auf Legionellen PWC und PWH

         Bei mikrobiologischer Belastung: Maßnahmen nach DVGW W 557 bzw. DVGW W 551

Maßnahmen bei vorübergehenden Stilllegungen

Zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs muss der Betreiber mindestens alle 72 h manuell oder automatisiert an allen Entnahmestellen kaltes und warmes Trinkwasser entnehmen. Steht dafür kein Hausmeister oder -techniker zur Verfügung, sollte ein SHK-Fachbetrieb beauftragt werden. Kann der Anlagenbetreiber keinen Spülplan umsetzen, so sollte er die Trinkwasserinstallation an der Hauptabsperreinrichtung schließen und sie zeitweilig außer Betrieb nehmen.

Eine Option wäre eine temporär installierte Spülstation oder die Nachrüstung einer stationären Lösung. Nur neuere Trinkwasserinstallationen dürften mit so genannten „Hygienestationen“ ausgestattet sein. Grundsätzlich sind für alle Maßnahmen an Anlagen entsprechende Nachweise an den Betreiber auszuhändigen.

Wiederinbetriebnahmen nach Unterbrechung

Es ist ratsam, in hygienisch besonders sensiblen Liegenschaften wie Schulen und Kindertagesstätten auch schon früher als in den vorgegebenen sechs Monaten eine Legionellenbeprobung durchzuführen. Die Maßnahmen sind jedoch den speziellen Charakteristiken des jeweiligen Objektes anzupassen.

Öffentliche Einrichtungen und große Liegenschaften

Für Schulen, Kitas und Sportstätten sowie große Liegenschaften wie Eventanlagen, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen. Das gilt auch für Produktionsgebäude (Werksferien).

Rechtliche Aspekte

Laut § 4 der TrinkwV muss das an Verbrauchsstellen entnommene Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, ausgeschlossen ist. Das wichtigste Lebensmittel muss hygienisch rein und genusstauglich sein. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a der TrinkwV entspricht. In der AVBWasserV (§ 12 Kundenanlage) heißt es: Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung (…) sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.

Wartungsverpflichtung für Trinkwasseranlagen

Eigentümer und Betreiber von sanitärtechnischen Anlagen sind nach VDI 3810 (Blatt 2) verpflichtet, die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmungsgemäß zu betreiben und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Weiter heißt es: „Bauteile und Komponenten einer Trinkwasserinstallation sind gemäß EN 806-05 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen – Teil 5: Betrieb und Wartung) regelmäßig zu inspizieren und zu warten“. Eine jährliche Wartung dient dazu, die dauerhafte und sichere Funktion zur Aufrechterhaltung der Trinkwassergüte sicher zu stellen.

Wartung und Instandsetzung – Unterschiede

Inspektion und Wartung dienen dazu, Verschleiß zu beobachten und rechtzeitig einen Funktionsausfall zu erkennen. Wird bei einer Wartung erkannt, dass ein Bauteil defekt ist und erneuert werden muss, stellt der Austausch von Bauteilen eine Instandsetzung dar. Diese ist nicht mehr Gegenstand einer Wartung. Dabei kann von einem verschleißbedingten Austausch von Bauteilen kein Mangel oder ein Hinweis für eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Wartung abgeleitet werden.

Inspektion, Wartung und Instandsetzung sind unter dem Obergriff Instandhaltung zusammengefasst. Nur kontinuierliche Instandhaltung stellt einen ordnungsgemäßen Betrieb sicher. Ein wichtiger Faktor für den Betreiber: Instandhaltung trägt zur Werterhaltung der Gebäudetechnik bei.

Dietmar Stump

Dietmar Stump
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Wiederinbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen
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