Verordnungen und Fördermöglichkeiten
Blauer Engel für Kaminöfen
Das Umweltzeichen Blauer Engel für Kaminöfen wurde mit Beginn des Jahres 2020 eingeführt. Die Vergabekriterien beinhalten u. a. besonders strenge Emissionsgrenzen für Staub und Kohlenmonoxid. Während etwa die 2. Stufe der 1. BImSchV Staubgrenzwerte für Einzelraumfeuerungen von bis zu 0,04 g/m³ vorsieht, liegt der Höchstwert nach den Kriterien für den Blauen Engel bei nur 0,015 g/m³. Ab dem 1. Januar 2022 wird nicht mehr der Massegehalt zur Ermittlung der Staubemissionen ermittelt, sondern die Partikelzahl.
Für Staubabscheider gilt zudem, dass diese einen Mindestabscheidegrad der Staubmasse von 75 % und ab 2022 von 90 % der Partikelzahl nachweisen müssen. Sowohl der Massegehalt als auch die Partikelzahl sind nach DIN SPEC 33999 zu bestimmen.
Die Vergabekriterien für das Umweltzeichen sehen zwar keine ausdrückliche Pflicht zur Installation von Partikelabscheidern vor. Allerdings ist von einer faktischen Partikelabscheiderpflicht auszugehen, da die Werte in der Praxis kaum ohne derartige Abscheider eingehalten werden können. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bezeichnet elektrostatische Abscheider als das kosteneffizienteste Mittel zur Reduzierung der Emissionen von mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen.
Der Blaue Engel für Kaminöfen kann auf mehreren Wegen praktische Relevanz erhalten:
- Bundesländer und Städte haben die Möglichkeit, den Blauen Engel als Mindestkriterium für Öfen vorzuschreiben. Berlin hat die Umsetzung im Rahmen eines Luftreinhalteplans bereits angekündigt.
- Städte aus dem C40-Bündnis (u. a. Heidelberg) haben erklärt, bis 2030 die – deutlich über die deutschen Vorgaben hinausgehenden – WHO-Richtwerte einzuhalten. Die Kommunen, die den Klimanotstand ausgerufen haben, haben sich in besonderer Weise verpflichtet, den Ausstoß von klimaschädlichen Schadstoffen zu reduzieren. Die Deutsche Umwelthilfe bemüht sich daher um einen „intensiven Austausch“ insbesondere mit diesen Kommunen.
- Die geplante Änderung der 1. BImSchV im Hinblick auf die Ableitbedingungen wird in den nächsten Jahren auch ca. 3,7 Mio. Bestandsanlagen betreffen. Für Anlagen mit Blauem Engel könnte eine Ausnahmeregelung gelten. Ersetzt der Anwender seinen bisherigen Ofen durch einen neuen, gelten für ihn die baulichen Anforderungen („firstnahe Ausführung“) an die Schornsteinanlage möglicherweise nicht, wenn ein Kaminofen mit Blauem Engel installiert wird.
1. BImSchV
Ab dem 01. 01. 2021 gelten für Einzelraumfeuerungen sowie für Grundöfen mit gemauerten Einsätzen, die bis Ende 1994 errichtet wurden, strengere Grenzwerte für Staub. Feuerungen, die die Werte nicht einhalten, müssen dann entweder stillgelegt oder mit einem Abscheider ausgestattet werden. Eine Messung ist übrigens nicht vorgeschrieben; der Abscheider muss allerdings Anforderungen erfüllen. Ab 01. 01. 2025 gilt dasselbe für Einzelraumfeuerungen und Grundöfen mit gemauerten Einsätzen, die bis zum 21. 03. 2010 errichtet wurden. Für ebenso alte Heizkessel gelten dann auch strengere Grenzwerte. Hier ist bei einer Nachrüstung mit einem Abscheider allerdings eine Messung durch den Schornsteinfeger erforderlich.
BAFA-Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien
Am 01. 01. 2020 trat die geänderte Richtlinie zum Marktanreizprogramm (MAP) in Kraft. Das BAFA fördert weiterhin Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung aus erneuerbaren Energien, neben Biomasseanlagen u. a. auch Solarthermieanlagen, Wärmepumpen oder Hybridheizungen. Dieser Beitrag befasst sich mit dem Zuschuss für Biomasseanlagen. Das Programm gilt jetzt für Biomasseanlagen ab 5 kW und schließt auch größere Anlagen ein. Die bisherige Beschränkung auf Anlagen bis 100 kW ist weggefallen. Zu den förderfähigen Biomasseanlagen zählen:
- Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln
- Pelletöfen mit Wassertasche
- Kombikessel zur Verbrennung von Pellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
- besonders emissionsarme Scheitholzkessel.
Die Förderung umfasst zudem:
- sekundäre Bauteile zur Brennwertnutzung
- Abscheider, z.B. elektrostatische Abscheider
- Als „Erweiterung einer Biomasseanlage“ ist auch die „bloße“ Nachrüstung mit einem solchen sekundären Bauteil von der Förderung eingeschlossen.
Im Gebäudebestand wird sowohl die Errichtung als auch die Erweiterung von Biomasseanlagen bezuschusst. Der Bonus für Anlagen mit Partikelabscheider ist allerdings weggefallen.
Im Neubau wird die Förderung nur gewährt, wenn es sich entweder um eine Anlage mit Brennwertnutzung oder um eine Anlage mit sekundärer Partikelabscheidung handelt. Funktion und Wirksamkeit des Abscheiders müssen geprüft und dokumentiert sein; der Abscheider muss einen Abscheidegrad von mindestens 50 % erreichen.
Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten. Die bisher geltende unübersichtliche Staffelung fällt weg. Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich die Förderung um 10 Prozentpunkte auf bis zu 45 %.
Die Höhe der Förderung ist begrenzt auf 50.000 € pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und auf 35 Mio. € bei Nichtwohngebäuden. Antragsberechtigt sind u. a. sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen.
Biomasseanlagen sind nur förderfähig, wenn ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 200 mg/m³ eingehalten wird. Der Grenzwert für Staubemissionen beträgt 15 mg/m³ bei Scheitholzanlagen und 20 mg/m³ bei allen anderen Anlagen. Vorzulegen ist auch ein hydraulischer Heizungsabgleich.
MAP wird abgelöst durch BEG
Das Marktanreizprogramm (MAP) wird ab dem 01. 01. 2021 voraussichtlich abgelöst durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Einzelheiten zum Förderprogramm finden sich in den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.Eine Förderung für Biomasseanlagen über 100 kW ist weiterhin möglich über das Programm „Erneuerbare Energien Premium“ (KfW 271). Hier gewährt die KfW Kredite mit Tilgungszuschüssen bis zu 20 € pro kW installierter Nennwärmeleistung. Für Anlagen mit besonders niedrigen Staubemissionen (15 mg/m³) gibt es einen Bonus bis zu 20 € und bei Errichtung bestimmter Pufferspeicher einen weiteren Bonus von bis zu 10 €, jeweils pro kW installierter Nennwärmeleistung. Für KMU kann der Zuschuss um 10 % des gesamten Zuwendungsbetrags erhöht werden.
KfW 295: Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren
Biomasseanlagen können auch über Modul 2 des Programms Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien (KfW 295) gefördert werden. Für den Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme beträgt der Zuschuss 45 %, KMU erhalten sogar 55 %. Allerdings muss es sich um Anlagen handeln, deren Wärme zu über 50 % für Prozesse, das heißt zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen erbracht wird. Hier ist etwa an Gärtnereien zu denken, die die Wärme zur Beheizung von Gewächshäusern nutzen oder an Sägewerke, die Prozesswärme zur Holztrocknung erzeugen. Anlagen über 100 kW müssen zudem mit einem Wärmetauscher ausgestattet sein. Im Rahmen der jetzt veröffentlichten Überarbeitung des Förderprogramms hat die KfW klargestellt, dass die dabei eingesetzten Wärmetauscher den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen und über die notwendigen Zulassungen verfügen müssen. Durch diese Klarstellung ist jetzt auch ausgeschlossen, dass als Wärmeübertrager lediglich ineffektive Komponenten installiert werden, mit denen allenfalls eine minimale Wärmeübertragung und Effizienzsteigerung möglich wäre.
Die Förderung erfolgt entweder durch zinsgünstige Kredite der KfW in Verbindung mit Tilgungszuschüssen oder über einen reinen Investitionszuschuss mit Abwicklung über das BAFA.
Christoph Schade


Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 343.49 KB |
· Artikel im Heft ·