HOAI-Mindestsätze bei Altverträgen

BGH entscheidet zugunsten der Planenden

Forderungen aus Altverträgen, die vor dem EuGH-Urteil zu den HOAI-Mindestsätzen geschlossen wurden, sind weiterhin rechtens. Vergangene Woche gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Planungsbüro Recht, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem Vertrag von 2016 geltend machte. 

stock.adobe.com/DC Studio
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Mit Urteil vom 18. Januar 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die von ihm selbst festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der verbindlichen HOAI-Mindestsätze sogenannten Aufstockungsklagen bei solchen Verträgen nicht entgegensteht, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund gab der Bundesgerichtshof (BGH) vergangene Woche der Klage eines Planungsbüros statt, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem 2016 abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht hatte. 

„Ich freue mich sehr über das Urteil des BGH, auch wenn es nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom Januar des Jahres erwartet werden konnte", sagt Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer. "Zudem hatte der BGH selbst schon zuvor deutlich gemacht, dass er die Anwendung der verbindlichen HOAI bei sogenannten Altverträgen für geboten hält. Ich gehe davon aus, dass jetzt auch allen weiteren noch anhängigen Aufstockungsklagen stattgegeben wird, sofern einzig die Frage im Raum steht, ob dem das EU-Recht entgegensteht. Unabhängig davon setzen wir uns dafür ein, dass auch zukünftig angemessene Honorarvereinbarungen getroffen werden. Wir befürworten daher, dass die HOAI 2021 in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll. Die bisherigen Leistungsbilder müssen aktualisiert werden, aber natürlich gehören auch die seit gut zehn Jahren unveränderten Honorarwerte auf den Prüfstand, insbesondere bei den Flächenplanungen.“

Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp: „Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Denn aus unserer Sicht war und ist die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI ein Instrument der Qualitätssicherung. Qualität gibt es nur zu einem angemessenen Preis - das gilt auch und erst recht für das Planen und Bauen. Wie wir bereits in anderen Ländern sehen, droht durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen kann. Daher werden wir uns auch weiterhin für auskömmliche Honorare einsetzen und die Novellierung der HOAI 2021 im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch der Planerinnen und Planer, engagiert begleiten.“

Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Dies erfordert allerdings regelmäßige Anpassungen. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Forderung der Planerorganisationen aufgegriffen, die HOAI zu reformieren.

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