Neuer Energieausweis

Was die neue EU-Gebäuderichtlinie für Immobilieneigentümer bedeutet

Die novellierte europäische Gebäuderichtlinie (EPBD – Energy Performance of Buildings Directive) wird den Energieausweis in Deutschland grundlegend verändern.

Bild: brunata-Metrona Gruppe
Bild: brunata-Metrona Gruppe

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Umsetzung der Gebäudeeffizienz-Richtlinie in nationales Recht. Für die Wohnungswirtschaft bringt das unter anderem Veränderungen bei der Erstellung des Energieausweises.

Kernstück der Neuregelung ist eine EU-weit einheitliche Energieeffizienzskala von A bis G, die die in Deutschland bislang gebräuchliche Einteilung von A+ bis H ablöst. Die höchste Klasse A wird künftig ausschließlich sogenannten Nullemissionsgebäuden vorbehalten sein – Gebäuden also, die vor Ort keine CO-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Energetisch schwache Bestandsgebäude werden damit sichtbarer und vergleichbarer.

Zusätzlich weitet die Richtlinie die Ausweispflicht aus: Ein gültiger Energieausweis soll künftig nicht nur bei Verkauf oder Vermietung erforderlich sein, sondern auch bei größeren Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Ambitionierte Klimaziele für den Gebäudebestand

Die EPBD ist Teil des „Fit for 55"-Pakets der EU-Kommission und verfolgt das Ziel eines weitgehend klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050. Für den Weg dorthin setzt die Richtlinie klare Zwischenziele: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden soll bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20 bis 22% gesenkt werden. Für Nichtwohngebäude gelten noch schärfere Vorgaben – die ineffizientesten Gebäude müssen schrittweise bis 2033 saniert werden.

Eine unmittelbare Sanierungspflicht für einzelne Wohngebäude sieht die Richtlinie nicht vor. In Deutschland wird die Umsetzung voraussichtlich über eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften erfolgen.

Bestehende Energieausweise behalten ihre Gültigkeit

Energieausweise, die nach geltendem Recht ausgestellt wurden, behalten nach aktuellem Stand auch nach Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorgaben ihre reguläre Gültigkeit von zehn Jahren. Sie müssen nicht nachträglich angepasst oder ersetzt werden.

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