Infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist die Energieversorgungslage in Europa und insbesondere in Deutschland angespannt. Ein Weg aus dieser Krise ist der forcierte Ausbau der Erneuerbaren Energien.
Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht sieht zwei Neuregelungen in den Bereichen Wasserstoff und Freiflächen für PV- und Windanlagen vor. Zudem wurden Neuregelungen für die gesteigerte Gewinnung von Biomasse getroffen, die für eine möglichst schnelle Umsetzung in die dritte Novelle des Energiesicherungsgesetzes vorgezogen wurden.
Biomasse
Biomasseanlagen werden derzeit in ihrer Errichtung und ihrem Betrieb reguliert. Um die Gas-, Strom- und Wärmeproduktion von Bioenergieanlagen zu erhöhen, wird die bestehende Kapazitätsgrenze für Biogasanlagen im Außenbereich bis Ende 2024 ausgesetzt. Außerdem werden die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse gelockert. Die bestehenden Bioenergieanlagen können kurzfristig dazu beitragen, energiepolitisch unabhängiger zu werden.
Wasserstoff
Bei hohem Windaufkommen können Netzengpässe auftreten. Diese machen es erforderlich, Windenergieanlagen für einen begrenzten Zeitraum abzuschalten. Dies führt dazu, dass die ganze Erzeugungskapazität aus technischen Gründen nicht ausgenutzt werden kann. Die Änderung soll es erleichtern, dass der überschüssige Strom der Windenergieanlage mittels so genannter Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff genutzt wird.
Windenergie und Photovoltaik
Die Braunkohle-Abbaugebiete verfügen über große Flächen, die gut für die Erzeugung von Wind- oder Sonnenenergie genutzt werden können. An diesen Standorten ist oftmals bereits ein guter Anschluss an die Energienetze vorhanden. Um die Flächenpotenziale dieser Tagebaufolgeflächen für die Erzeugung von Strom aus Photovoltaik- oder Windenergieanlagen schnell und unkompliziert zu erschließen, soll die Nachnutzung für solche Anlagen rechtlich privilegiert werden.
Eine neue Verordnungsermächtigung im Baugesetzbuch wird es den betroffenen Bundesländern erleichtern, die Flächen ganz oder teilweise für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen. Für die Länder bedeutet dies, dass sie diesen Anlagen entgegenstehende Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne nicht vorab anpassen müssen. Auch eine planerische Ausweisung von Windenergiegebieten ist durch die Anpassung des Baugesetzbuches nicht mehr von Nöten














