FGK

Einschränkungen für VRF-Anlagen in der AVV-Klima wenig zielführend

Der Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK) steht einigen Einschränkungen der AVV-Klima zur Beschaffung von VRF-Anlagen durch Dienststellen des Bundes kritisch gegenüber.

Bild: FGK
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Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, dürfen Dienststellen des Bundes künftig bestimmte Produkte nicht mehr beschaffen. Der Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK) weist darauf hin, dass deren Beschaffung nicht generell verboten ist, sondern nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes. Darüber hinaus gelten Ausnahmen, wenn eine Beschaffung ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist.

Grundsätzlich begrüßt der FGK die AVV Klima und das darin formulierte Ziel, die Treibhausgasemissionen der Bundesregierung zu verringern. Einige der in Anlage 1 der Vorschrift aufgeführten Beschränkungen sind jedoch kontraproduktiv, da das Verbot bestimmter Geräte zu höheren CO2-Emissionen und zu höheren Investitions- und Lebenszykluskosten (LCC) führt. Einzelne Gerätetypen von der Beschaffung auszuschließen, steht darüber hinaus im Widerspruch zum EU-Prinzip "Efficiency First". Der FGK hat sich mit einem offenen Brief an verschiedene Bundesministerien und an das Umweltbundesamt gewandt, um zu erreichen, dass die in Anlage 1 der AVV Klima aufgeführten und für die Beschaffung verbotenen Multisplit-/VRF-Klimageräte, Flüssigkeitskühler sowie Geräte mit halogenierten Kältemitteln gestrichen werden.

Der FGK setzt sich dafür ein, dass für diese Geräte dieselben Rahmenbedingungen gelten, die die AVV Klima bei allen anderen Leistungen fordert. Dazu gehören neben Umweltaspekten insbesondere die Lebenszyklusbetrachtungen, mit denen die genannten Systeme wie alle anderen Lösungen bewertet werden können. Die Reduktion des Einsatzes von Kältemitteln ist bereits in der F-Gase-Verordnung geregelt. Einzelne Geräte pauschal von der Beschaffung auszuschließen, ist wettbewerbsbehindernd und im Sinne des Klimaschutzes nicht zielführend.

 

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