GEG

Bundestag beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Das GEG tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft, die Bundesförderung Effiziente Gebäude soll zeitnah novelliert werden und ebenfalls zum 01.01.2024 gelten.

Quelle: stock.adonbe.com/reimax16 , studio v-zwoelf
Quelle: stock.adonbe.com/reimax16 , studio v-zwoelf

Nun ist es durch: 399 Abgeordnete votierten dafür, 275 dagegen, fünf enthielten sich. Gegenüber dem Entwurf vom Frühsommer wurden keine Änderungen vorgenommen, d.h. ab Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien laufen, das Gesetz gilt vorerst nur im Neubau und für Heizungsanlagen im Gebäudebestand erst, wenn die Kommunen eine kommunale Wärmeplanung vorgelegt haben (2026 bzw. 2028). Im Bestand können fossile Heizungsanlagen weiterbetrieben werden. Perspektivisch müssen aber alle Heizungssysteme bis 2045 klimaneutral sein.

Härten sollen durch entsprechende Regelungen und Übergangsfristen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70% vermieden werden. Die Fristen harmonieren mit den geplanten Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz.

Kurzüberblick zum Gesetz:

In Neubaugebieten muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen.

Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65%EE-Vorgabe nicht erfüllt.

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Biomasseheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie und
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.

Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 01.01.2029 15%, ab dem 1.1.2035 30% und ab dem 1.1.2040 60%.

Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. So sind bis zu 70% Förderung möglich. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30% Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70%.

Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15% (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20%) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.

Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 01.01.2024 Inkrafttreten.

Durch die weitreichende Förderung des Heizungsaustauschs werden auch die Mieterinnen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen geschützt, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung den Mieterinnen und Mietern zu Gute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche. Damit ist sichergestellt, dass durch die Beteilung des Staates an Kosten der Wärmewende Mieterhöhungen auf das erforderliche Maß begrenzt werden.

Resonanzen

Der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) begrüßt, dass nun endlich Planungssicherheit für Handwerk, Industrie und Bürgerinnen und Bürger besteht. „Das Gesetz bietet Orientierung und schafft Klarheit für alle Beteiligten, das steht für uns mit Blick auf die aktuelle Verunsicherung im Markt im Vordergrund“, sagt Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer des BDH. „Dennoch erwarten unsere Mitgliedsunternehmen keine Belebung des Heizungsmarktes durch das GEG. Für 2024 wird eine deutliche Eintrübung erwartet.“

Der Bundesverband Wärmepumpe BWP e.V. begrüßt den Gesetzesbeschluss, betont aber, dass das GEG durch Klarstellungen zur künftigen Heizungsförderung und durch eine klimagerechte Ausgestaltung der Energiepreise wirkungsvoll flankiert werden muss. „Es ist wichtig, dass der Gesetzesrahmen für den Heizungstausch jetzt steht. Für die Wärmewende aber kann dies erst der Startschuss sein. Das GEG kündigt Verpflichtungen zum Einsatz von erneuerbarer Wärme an, die vor allem ab den Jahren 2026/28 gelten sollen. Viele Menschen stehen aber jetzt vor dem Heizungstausch und brauchen Orientierung, welches Heizungssystem für ihr Zuhause zukunftssicher ist und zur Klimaneutralität führt“, so Dr.  Martin Sabel, BWP-Geschäftsführer. Kritik gibt es an dem Plan, die Förderung zu halbieren. Zudem sollten die Stromsteuer und die Mehrwertsteuer auf Strom reduziert werden, um den Strompreis und damit die Heizkosten zu senken.

Die Gas- und Wasserstoffwirtschaft begrüßt die Technologieoffenheit und nennt das Gesetz einen "wichtigen Baustein für den Klimaschutz", die Deutsche Umwelthilfe hingegen wirft der Bundesregierung "ein klimapolitisches Versagen und Rechtsbruch" vor, denn die klimapolitischen Ziele seien damit nicht zu erreichen. Der VDI begrüßt, dass mit der Verabschiedung des GEG auch die Wärmewende ein wichtiges Stück vorankommt.

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