NABU informiert

Artenschutz bei der Gebäudesanierung

Niststätten für Vögel und Fledermäuse müssen bei der energetischen Gebäudesanierung erhalten bleiben. Bei Missachtung des Naturschutzgesetzes sind Bußgelder bis 50.0000 Euro fällig.

Vor der Sanierung muss festgestellt werden, ob Niststätten am Gebäude vorhanden sind. Foto: Rainer Altenkamp
Vor der Sanierung muss festgestellt werden, ob Niststätten am Gebäude vorhanden sind. Foto: Rainer Altenkamp

Ob Attikaverblendung, Dachpfanne oder Regenfallrohr - einige Vogel- und Fledermausarten wie Haussperling, Mauersegler, Zwerg- und Breitflügelfledermaus leben, mehr oder weniger unbemerkt, mit uns unter einem Dach. Anders als Freibrüterarten sind Gebäudebrüter und Fledermäuse nicht in der Lage, sich einfach selbst neue Lebensstätten zu bauen. Die einstigen Felsen- oder Baumhöhlenbewohner passten ihre Lebensraumansprüche den Menschen an und sind heutzutage zum Schlafen und für die Jungenaufzucht auf Hohlräume an Gebäuden angewiesen.

Allerdings geraten diese Tiere immer häufiger in Wohnungsnot. Sanierungen, Ausbauten und Abrisse sind die häufigsten Ursachen für die Zerstörung der Lebensstätten. Bei Neubauten oder frisch sanierten Gebäuden fehlt es meist von vornherein an geeigneten Nischen und zugänglichen Strukturen für die tierischen Untermieter. Infolgedessen sind die Bestände der einst häufig vorkommenden „Allerweltsarten“ in den letzten Jahrzehnten vielerorts deutlich zurückgegangen.

Lebensstätten wild lebender Vogel- und Fledermausarten sind ebenso wie die Tiere selbst und ihre Entwicklungsformen (Eier) durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt (§ 44 Abs. 1). Da viele dieser Tierarten äußerst standorttreu sind und ihre angestammten Brutstätten und Quartiere immer wieder nutzen, gilt der Schutz der Fortpflanzungsstätte auch dann, wenn die Tiere saisonbedingt nicht anwesend sind. Wer ohne Genehmigung Lebensstätten zerstört, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Außerdem kann die Behörde einen Baustopp über die Zeit der Jungtieraufzucht verhängen, der mitunter mehrere Wochen bis Monate andauern kann.

Der Konflikt zwischen (energetischen) Gebäudesanierungen und der Erhaltung von Niststätten wird durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften weitestgehend gelöst. Rechtzeitig vor dem Beginn der Baumaßnahme muss geprüft werden, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen betroffen sind. Unvermeidbare Beschädigungen oder Zerstörungen von Lebensstätten müssen den zuständigen Naturschutzbehörden angezeigt und durch eine qualifizierte Person fachlich betreut werden. Außerdem sind die Lebensstätten in gleicher Kapazität wiederherzustellen. Sofern der Artenschutz rechtzeitig bei der Planung berücksichtigt wird, ist er weder zeitaufwändig noch teuer.

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