Interoperabilität von Messgeräten gefordert

Mit der Energie-Effizienz-Richtlinie (EED) sowie dem derzeit in den Bundesministerien in Abstimmung befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird die Grundlage für die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) gelegt. Die überarbeitete HKVO bildet dabei den rechtlichen Rahmen für die tägliche Arbeit mittelständischer Messdienstunternehmen. DEUMESS, als Verband der mittelständischen Messdienstunternehmen, begrüßt ausdrücklich die anstehende Novellierung.

Wohnhäuser in Berlin (Foto: Pixabay)
Wohnhäuser in Berlin (Foto: Pixabay)

Mit dieser ist eine Anpassung der Normen an die aktuellen Branchenherausforderungen verbunden. Die HKVO wird somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung bei Wärme und Warmwasser, transparenter Abrechnungen sowie mehr Wettbewerb im Markt gewährleisten. Aus diesem Grund spricht sich DEUMESS für die Festschreibung der Interoperabilität der Messgeräte im Gebäudeenergiegesetz als Ermächtigung für die HKVO aus.

Mit der im Oktober 2020 verbindlichen Umrüstung zur Fernauslesung der Messgeräte bei der Verbrauchsabrechnung beginnt sowohl für die Mieter als auch für die Messdienstunternehmen eine neue Zeitrechnung. Die Verbrauchsabrechnung wird dann ohne das Betreten einer Wohnung dank digitaler Datenübertragung möglich sein. Das erhöht den Komfort und sorgt zugleich für eine zeitnahe und transparente Einsicht der tatsächlichen Verbrauchswerte.

Konsequente Umsetzung notwendig

„Um dies konsequent im Sinne des Gesetzes umzusetzen, ist die Interoperabilität der Messgeräte verbindlich festzuschreiben“, sagt DEUMESS-Vorstandsmitglied Hartmut Michels und fordert: „Damit alle Branchenteilnehmer dauerhaft gleiche Rahmenbedingungen bei der Verbrauchsabrechnung vorfinden, sind allgemein gültige Standards unerlässlich. Die Fernübertragung der Verbrauchswerte soll deshalb über eine einheitlich genormte Übertragungstechnik erfolgen. Der Funkstandard sowie die verbindlich festgelegte und den hohen Datenschutzanforderungen gerecht werdende Verschlüsselung ist so festzulegen, dass diese für alle Messdienstleistungsunternehmen gleichermaßen zu nutzen ist.“

Geschieht dies nicht, sei damit zu rechnen, dass die Nutzung der Messgeräte eingeschränkt und so den Wohnungseigentümern den Wechsel des Messdienstunternehmens unnötig erschwert wird. Zugleich werden so weitere Innovationen in diesem Bereich durch diese Blockadehaltung verhindert.

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