Entscheidung über HOAI-Vertragsverletzungsverfahren 2019 erwartet

Im Fokus der diesjährigen AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) Herbsttagung Anfang Dezember 2018 stand erneut das von der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

v. l. n. r.: Dr.-Ing. Erich Rippert, MDin Christine Hammann, TRDir’in Katharina Gäbel (Foto: AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.)
v. l. n. r.: Dr.-Ing. Erich Rippert, MDin Christine Hammann, TRDir’in Katharina Gäbel (Foto: AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.)

Bei der Veranstaltung betonte die neue Abteilungsleiterin für Bauwesen und Bauwirtschaft im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Ministerialdirektorin Christine Hammann, welch wichtige Funktion die HOAI auch über die Vorgabe der Honorartafeln hinaus, für die Sicherung einer hohen Planungs- und Bauqualität, für die Transparenz der Leistungen und damit auch zum Schutz der Verbraucher, übernimmt.

Das BMI werde sich weiterhin mit aller Kraft für die Aufrechterhaltung des Leistungswettbewerbs, für faire Vergabe- und Vertragsbedingungen und damit für den Erhalt der für Deutschland typischen Struktur, mit einer Vielzahl von mittelständischen Ingenieur- und Architekturbüros stark machen, versicherte die Ministerialdirektorin unter dem Beifall der etwa 130 Teilnehmer.

HOAI – unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Bauqualität und Baukultur

Der Leiter des Referats „Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den europäischen Gerichten“ im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Ministerialrat Thomas Henze unterstrich, dass die Bundesregierung die mündliche Verhandlung als letzte Möglichkeit zur Stellungnahme nochmals ganz entschieden genutzt hat, um aktiv die Argumente der Bundesregierung vorzutragen und das Richtergremium von der Geeignetheit und Erforderlichkeit der HOAI zu überzeugen.

Durch den engen Austausch zwischen BMWi und BMI sowie den wertvollen fachlichen Beiträgen und Gutachten, die AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer beigetragen haben, war die Bundesregierung in dem Verfahren fachlich gut aufgestellt. Allerdings kann auch nach der mündlichen Verhandlung noch keine abschließende Einschätzung zum Ausgang des Verfahrens getroffen werden.

Als nächster Schritt sind die Schlussanträge des Generalanwaltes, eines überparteilichen Gutachters, für den 30. Januar 2019 angekündigt. Das Gericht ist an das Votum des Generalanwaltes nicht gebunden, betonte Henze. Mit einer Entscheidung ist erst Mitte 2019 zu rechnen.

Planungsleistungen zur Straßenbeleuchtung keine bloße „Ausstattung“ der Verkehrsanlage

Nicht die HOAI als Ganzes steht auf dem Prüfstand, sondern die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze, hob der AHO-Vorstandsvorsitzende Dr. Erich Rippert hervor. Er setzt weiter auf einen für die HOAI positiven Ausgang des Verfahrens, aber für den Fall der Fälle wird sich der AHO gemeinsam mit BAK und BIngK nachdrücklich dafür einsetzen, dass die HOAI als Regelwerk so weit wie möglich erhalten bleibt. Dafür biete die genannte Zielstellung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung die geeignete Basis.

Der Leiter der Arbeitsgruppe „Freiberufliche Dienstleistungen“ der Bund- Länder-Dienstbesprechung Auftragswesen im Bundesfernstraßenbau Dipl.-Ing. Robert Zimmermann kündete an, dass die mit dem AHO bislang kontrovers diskutierte Frage der Berücksichtigung der Technischen Ausrüstung bei der Planung von Verkehrsanlagen im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Handbuches für die Vergabe freiberuflicher Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) Anfang 2019 dahingehend klargestellt wird, dass es sich bei den Planungsleistungen zur Straßenbeleuchtung, fernmeldetechnischen Anlagen und Stromversorgungsleitungen um Leistungen der Technischen Ausrüstung handelt und nicht um bloße „Ausstattung“ der Verkehrsanlage.

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