Besser spät als nie

Bundestag verabschiedet Gesetz für die Wärmeplanung

Das Gesetz Wärmeplanungsgesetz soll die Dekarbonisierung der Wärmenetze bewirken und Planungs- und Investitionssicherheit vor Ort schaffen.

Der Bau von Wärmenetzen muss nicht in jedem Fall Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung sein. Bild: stock.adobe.com/Robert Poorten
Der Bau von Wärmenetzen muss nicht in jedem Fall Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung sein. Bild: stock.adobe.com/Robert Poorten

Die Länder müssen nun Wärmeplanungen durchführen, können diese Aufgabe aber auf die Kommunen übertragen. Auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse müssen Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen werden. Die Planung muss darstellen, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist.

Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der GEG-Novelle zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Das Gesetz legt zudem Anforderungen an den Einsatz von Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30% und bis 2040 zu einem Anteil von 80% aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65% aufweisen.

Kurzüberblick:

  • Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohner:innen müssen für ihr Gemeindegebiet bis zum 30. Juni 2028 eine Wärmeplanung durchführen, Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2026. Für kleine Kommunen mit bis zu 10.000 Einwohner:innen sind vereinfachte Verfahren der Wärmeplanung möglich.
  • Bereits aufgrund Landesrechts erstellte Wärnmepläne haben Bestandsschutz; für andere  gilt Bestandsschutz, wenn die zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
  • Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.
  • Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65%-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.

Ergänzend erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Wärmewende nicht ausbremsen!

Der BDH begrüßt das Wärmeplanungsgesetz grundsätzlich. „Es ist richtig, dass die Politik auch die Kommunen in die Pflicht nimmt und die Wärmewende nicht ausschließlich den Bürgerinnen und Bürgern auflastet“, sagt BDH-Hauptgeschäftsführer Markus Staudt. „Der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz kann eine Lösung zur Wärmeversorgung sein“, so Staudt weiter.

Kritisch wird gesehen, dass die kommunale Wärmeplanung das Modernisierungstempo weiter ausbremsen könnte. Das Durchschnittsalter der Heizungen in Deutschland liegt bei über 17 Jahren. Deswegen darf das Gesetz nicht dazu führen, dass das Modernisierungstempo noch weiter abnimmt, weil in der Zukunft der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein könnte. Hinzu kommt, dass zwischen der Wärmeplanung und dem Bau eines Wärmenetzes Jahre vergehen können. Diese Verzögerung geht zu Lasten der Wärmewende.

Ebenfalls kritisch sieht der BDH, dass die Wärmeplanung einen zu großen Fokus auf Wärmenetze setzt und ein Türöffner für Anschluss- und Benutzungszwänge sein könnte. Häufig lässt sich ein Netz nur bei hoher Anschlussdichte wirtschaftlich betreiben. Um dies zu erreichen, könnten Kommunen Anschluss- und Benutzungszwänge aussprechen und damit den freien Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher aushebeln.

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