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BEG-Hilfe für Hochwassergeschädigte

Bund und Länder stellen Soforthilfen zur Verfügung, um unmittelbare Notlagen für betroffene Bürger:innen in Hochwassergebieten schnell zu überbrücken. Auch die BEG soll jetzt unbürokratisch genutzt werden können.

Quelle: stock.adobe.com/Enrico Di Cino
Quelle: stock.adobe.com/Enrico Di Cino

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann mit den bestehenden Möglichkeiten genutzt werden, um den Betroffenen beim energieeffizienten Wiederaufbau zu helfen. Das BAFA unterstützt dies über eine schnelle, bevorzugte Umsetzung der Verfahren.

Ab sofort werden Anträge im Bundesförderprogramm Energieeffiziente Gebäude bevorzugt bearbeitet, die aus den vom Hochwasser betroffenen Gebieten stammen. Bürgerinnen und Bürger, die nicht vom Hochwasser betroffen sind, bittet das Bafar um Verständnis, dass sich ihre Antragsbearbeitung dadurch ggf. um einige Tage verzögern kann.

Etwaige gesonderte Rahmenbedingungen zur Förderung in den Hochwassergebieten, sind zeitnah auf der Seite des BMWi zu finden.

Auszug:

Für Betroffene der Flutkatastrophe 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:

1. Vorhabenbeginn:

  • Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden.

2. Möglichkeit eines Wiederantrags:

  • Im Rahmen des Hochwassers wurden Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden? Dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.
  • Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.

3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden („Fluthilfe“):

  • Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden.
  • Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.
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