Energietechnik-Verbände: Reformbedarf bei Mieterstromprojekten mit KWK-Anlagen

Mit dem Mieterstromgesetz wurde 2017 eine Grundlage geschaffen, um Mietern zum Beispiel die Nutzung von selbst erzeugtem Solarstrom zu ermöglichen. Die Fördermittel werden aber bisher kaum in Anspruch genommen, weswegen  Gesetzesänderungen angekündigt wurden. Die Kraft-Wärme-Kopplung wurde dabei weitgehend außen vor gelassen.

Teilsanierter Altbau. (Foto: ASUE)
Teilsanierter Altbau. (Foto: ASUE)

Gerade diese Anlagen können im städtischen Gebäudebestand mit ihrer hocheffizienten Produktion von Strom und Wärme große Potenziale zur Einsparung von klimaschädlichen Emissionen beitragen. Im Vorfeld der für Ende 2019 angekündigten Novellierung des Mieterstromgesetzes mahnen nun ASUE, B.KWK, BHKW-Forum, Bund der Energieverbraucher und VfW entsprechende Anpassungen bei Bundeswirtschaftsminister Altmaier an. Der Sanierungsstau im Gebäudebestand muss mit Hilfe der KWK angegangen.

Besonderen Fokus legen die Verbände auf die steuerlich-energiewirtschaftlichen Anforderungen, die auf einen möglichen Betreiber einer KWK-Anlage zukommen. Wenn ein Immobilienbesitzer z. B. ein kleines Blockheizkraftwerk mit einer thermischen Leistung von 45 kW und einer elektrischen Leistung von 20 kW für die Gebäudeheizung nutzen möchte, muss er gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dieselben Pflichten und Rechte beachten, wie sie Stadtwerken und den großen, industriellen Energieversorgern abverlangt werden. Modernisierungen bleiben aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses aus.

Fünf Maßnahmen werden angeregt:

  1. Ausweitung des Mieterstromgesetzes auf KWK-Anlagen innerhalb des Wohnobjektes/Quartiers
  2. Befreiung der Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kWel und deren Energiedienstleister (Contractoren) von den Nachweispflichten nach dem EnWG für Stromversorger bei Stromlieferungen an Dritte innerhalb derselben Kundenanlage
  3. Befreiung der Stromlieferung an Mieter aus KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft von der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit
  4. Befreiung der Stromlieferung an Mieter aus KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft von der steuerlichen Unternehmereigenschaft (analog zur Heizwärmeversorgung)
  5. Gleichstellung des KWK-Zuschlags für KWK-Strom, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage geliefert wird, mit dem Satz für Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung (8 ct/kWh), gleichermaßen für private Betreiber sowie für Energiedienstleister

Durch diese Maßnahmen lässt sich der Sanierungsrückstau objektnah und effizient in Mietshäusern mit alter Heiztechnik im Bestand durchführen.
 

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