Technische Voraussetzungen für ferninspizierbare Rauchwarnmelder geregelt

Die Rauchmelderpflicht gilt inzwischen in allen Bundesländern. Spätestens nach zehn Jahren müssen sie ausgetauscht werden. Dann ist die Lebensdauer eines Rauchwarnmelders erreicht.

Mit Inkrafttreten der aktualisierten DIN 14676 gelten unterschiedliche Inspektionsverfahren für Rauchwarnmelder mit Vor-Ort-Prüfung und ferninspizierbare Rauchwarnmelder (Bild: BRUNATA-METRONA-Gruppe)
Mit Inkrafttreten der aktualisierten DIN 14676 gelten unterschiedliche Inspektionsverfahren für Rauchwarnmelder mit Vor-Ort-Prüfung und ferninspizierbare Rauchwarnmelder (Bild: BRUNATA-METRONA-Gruppe)

Immobilienverwalter sollten sich Gedanken über die verwendete Technik machen, denn es gibt Normen, denen die Rauchwarnmelder entsprechen müssen. Die Datenübertragung per Funk wird bereits in der Energieverbrauchsmessung eingesetzt. Auch für Rauchwarnmelder bietet sich die Technik an. So lassen sich Rauchwarnmelder per Funk inspizieren. Zur jährlichen Funktionsprüfung wäre der Zutritt zur Wohnung durch den Experten nicht mehr erforderlich.

In einer Norm-Reform wurde die DIN 14676 so angepasst, dass der Umstieg auf Funk normgerecht stattfinden kann. Die Änderung wird noch für dieses Jahr erwartet. Sie bildet gemeinsam mit der Produktnorm DIN EN 14604 die normative Basis für den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern.

Normen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und einer, wenn nötig, Überarbeitung alle 5 Jahre. Der DIN-Arbeitsausschuss für Rauchwarnmelder, der sich aus verschiedenen Interessengruppen wie Feuerwehr, Schornsteinfeger, Hersteller, Prüfinstitute und Dienstleister zusammensetzt, zeichnet sich dafür verantwortlich.

Die Normen definieren Anforderungen, schreiben jedoch keine Lösungen fest, denn das würde den technischen Fortschritt behindern. In der aktuell1 noch gültigen Fassung der DIN 14676 vom September 2012 (DIN 14676:2012-09) wurde die Vorgabe umgesetzt und das Wort Sichtprüfung durch Kontrolle ersetzt. Viele Marktteilnehmer interpretierte dies so, dass dadurch die Anforderungen an die jährliche Inspektion mit Hilfe von technischen Mitteln erfüllt werden könnten. Es gab allerdings auch kritische Stimmen, die die Zulässigkeit einer Inspektion aus der Ferne anzweifelten.

Die geplante Neufassung der DIN 14676 unterscheidet daher explizit drei Inspektionsverfahren aufgrund technischer Eigenschaften von Rauchwarnmeldern:
Verfahren A: Hier werden Geräte eingesetzt, die den Anforderungen der Produktnorm DIN EN 14604 vollumfänglich entsprechen, jedoch über keine zusätzlichen Funktionen für eine Ferninspektion verfügen.

Verfahren B: Rauchwarnmelder der Bauweise B überprüfen zusätzlich selbstständig mindestens Rauchkammer und Energieversorgung und sind in der Lage zu erkennen, ob sie demontiert wurden. Sie übertragen ihren Status mindestens alle 12 Monate. Bei ihnen müssen die Raucheintrittsöffnungen und die Umgebung vor Ort inspiziert werden.

Verfahren C: Rauchwarnmelder dieser Bauweise überprüfen darüber hinaus die Raucheintrittsöffnungen und die Umgebung selbstständig und eignen sich daher für eine komplette Ferninspektion.

1 Die DIN-gerechte Montage der Rauchwarnmelder wird durch zertifizierte „Fachkräfte für Rauchwarnmelder“ sichergestellt. Bei ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern ist eine Vollausstattung aller Räume außer Küche, Bad, WC oder Abstellraum ratsam, da die Fernprüfung Nutzungsänderungen einzelner Räume nicht erkennt. Zusätzlich ist es sinnvoll, die Anzeige baulicher Veränderungen vertraglich zu regeln, damit die Rauchmelderausstattung gegebenenfalls angepasst werden kann. Informationen zur Rauchmeldergesetzgebung finden Sie hier. Mit Inkrafttreten der aktualisierten DIN 14676 gelten unterschiedliche Inspektionsverfahren für Rauchwarnmelder mit Vor-Ort-Prüfung und ferninspizierbare Rauchwarnmelder.

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