DGS gibt Entwarnung

Photovoltaikanlage auch mit Solarspitzengesetz rentabel

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. erläutert wichtige Sachverhalte zum Solarspitzengesetz

Wer seine Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher kombiniert, kann mehr Solarstrom selbst nutzen. Bildquelle: DGS | Jörg Sutter
Wer seine Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher kombiniert, kann mehr Solarstrom selbst nutzen. Bildquelle: DGS | Jörg Sutter

Wer mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses Solarstrom erzeugt, kann von durchschnittlichen Erzeugungskosten von rd. 10-15 Ct/kWh ausgehen. Das entspricht einer Differenz von 20 Ct und mehr im Vergleich zum Strompreis beim Energieversorger, legt man den aktuellen durchschnittlichen Strompreis von 39,69 ct/kWh zugrunde. Die Kostenersparnis durch selbst genutzten Solarstrom könnte Grund genug sein, in eine Photovoltaikanlage zu investieren, dazu kommt der Klimaschutz durch den CO2-freien Solarstrom.

Aktuell sorgt jedoch das Solarspitzengesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat, für große Verunsicherung, beobachtet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V. Schlagworte wie negative Strompreise und Drosselung der Leistung auf 60% werfen Fragen auf. „Photovoltaik lohnt sich auch weiterhin finanziell“, sagt jedoch DGS-Geschäftsführer Jörg Sutter und empfiehlt die Nutzung mit Batteriespeicher. "Dann kann das neue Gesetz sogar noch von Vorteil sein.“

Gesetz soll Stromspitzen reduzieren

An sonnigen Tagen sorgen die rund 5 Mio. PV-Anlagen in Deutschland für ein hohes Angebot im Stromnetz. Gemeinsam mit anderen Stromerzeugern wird die Nachfrage nach Strom dann teilweise übertroffen. So entstehen die so genannten Stromspitzen - insbesondere in der Mittagszeit auftreten. Liegt die Stromerzeugung über dem Verbrauch, werden an der Strombörse negative Strompreise notiert. Dann müssen Produzenten dafür bezahlen, dass ihr Strom abgenommen wird.

Die Ampelkoalition wollte die Stromspitzen minimieren; dazu sollen auch die Betreibenden kleiner PV-Anlagen beitragen. Laut Solarspitzengesetz sollte Solarstrom in den Zeiten, in denen der Strompreis an der Börse Null oder negativ ist, nicht vergütet wird. Das wäre ein klarer Anreiz, Solarstrom selbst zu nutzen und nicht einzuspeisen.

Vorteil durch Batteriespeicher

Die viertelstündlich erfassten Zeiten ohne Vergütung werden allerdings an den regulären Zeitraum von 20 Jahren für die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung hinten angehängt. „Die neue Regelung ist deshalb nicht zwangsläufig ein Nachteil“, stellt Sutter klar.

Wer in Zeiten negativer Strompreise selbst erzeugten Solarstrom im Akku zwischenspeichert oder ihn für große elektrische Verbraucher nutzt, hat in der Zeit praktisch keinen Verlust und kann trotzdem noch von der nach 20 Jahren angehängten Zeit profitieren. Dies bezieht sich auf Standardanlagen mit Eigenverbrauch. „Bei Volleinspeiseanlagen mit Südausrichtung sieht es anders aus“, schränkt Sutter ein.

Wichtige Ausnahmen

Von der Regelung ausgenommen sind bestehende Anlagen, neue mit weniger als 2 KW Leistung sowie Neuanlagen unter 100 kW Leistung, die noch kein Smart Meter haben. Über diese erfasst der Netzbetreiber die genauen Einspeiseverläufe der PV-Anlage. Des weiteren ist zur Regelung auch eine Steuerbox nötig, die jedoch oft auch keinen Mehraufwand bedeutet. Wer einen Batteriespeicher oder eine Wallbox für das Elektroauto einbaut, ist ohnehin verpflichtet, sie installieren zu lassen. Sie wird dann einfach für die PV-Anlage mitgenutzt.

Wird mit der neuen PV-Anlage auch gleich ein Smart Meter mit Steuerbox eingebaut, greift die Regelung im Solarspitzengesetz. Wird die Anlage ohne Smart Meter gebaut, weil das noch nicht möglich ist, greift die Regelung erst mit dem späteren Einbau von Smart Meter und Steuerbox. „Das kann, je nach zuständigem Messstellenbetreiber, nach wenigen Wochen oder auch erst in Jahren sein“, informiert Photovoltaik-Experte Jörg Sutter.

Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60%

Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung definiert: Bei Neuanlagen bis 100 kW Leistung, die noch keinen Smart Meter haben, gilt bis zum Einbau des Smart Meterseine 60%-Leistungsbegrenzung. Die Leistungsbegrenzung ist keine Begrenzung der Erzeugungsleistung, sondern der Einspeiseleistung ins Stromnetz. Arbeitet die Anlage bei sonnigem Wetter mit hoher Leistung, darf nur die Einspeisung ins Netz die 60% der Modul-Nennleistung nicht überschreiten. Läuft eine 10 kW-Anlage an einem sonnigen Tag mit 9 kW Momentanleistung, dürfen maximal 6 kW eingespeist werden, die übrigen 3 kW dürfen aber zum Eigenverbrauch genutzt werden, also für den direkten Stromverbrauch, zum Zwischenspeichern im Batteriespeicher oder für das Laden des Elektroautos.

„Mit diesem Beispiel wird schon klar: Die meisten neuen Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher, bei denen der Haushalt einen gewissen Stromverbrauch hat, werden in der Praxis nur selten die Regelgrenze erreichen und damit auch kaum finanziellen Verlust haben“, so Sutter.

Um den Unterschied zu Volleinspeiseanlagen mit idealer Südausrichtung aufzuzeigen, weist er auf eine Untersuchung der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin hin. Simulierte Beispiele zeigen dort, dass eine südausgerichtete Volleinspeiseanlage rund neun Prozent Jahresertrag verlieren könnte, eine Anlage mit Ost-West-Ausrichtung jedoch nur 1,1%.

„Derzeit wird in der Praxis ausschließlich diese Übergangsregelung mit der 60 Prozent-Drosselung umgesetzt“, beobachtet Sutter. Ab 2028 werden Smart Meter allerdings auch bei Bestandsanlagen Pflicht. Spätestens dann wird sich die erste Regelung weiter durchsetzen. Deshalb arbeiten Hersteller von Stromspeicher- und Energiemanagementsystemen schon an neuen Programmierungen, welche die Auswirkungen der Regelungen im Solarspitzengesetz weiter abfedern können.

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