Neue technische und juristische Bezugspunkte
Von Dr. Peter Arens, Fachmann für Trinkwasserhygiene bei der Firma Schell
Die in der Dezemberausgabe des Bundesgesundheitsblattes veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes “Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung...“ enthält die maßgeblichen Vorgaben für die Untersuchung von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen. Nun kommt es zu wesentlichen Änderungen: Die Stelle der systemischen Untersuchungen auf Legionellen wird verlegt und der Technische Maßnahmenwert sowie die Pflicht zur Risikoabschätzung beziehen sich zukünftig nur noch auf diese „systemischen Untersuchungen“ nach TrinkwV.
Bis diese Empfehlung mit einer überarbeiteten Version der TrinkwV in 2026 in Kraft tritt, sollte die Lage der Entnahmestellen überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden. Weiterhin sollten Labore ihre Verträge an die nun drei möglichen Untersuchungszwecke anpassen. Nur für Gesundheitseinrichtungen ändert sich in dieser Hinsicht nichts: Die systemische Untersuchung nach TrinkwV entspricht weiterhin der weitergehenden nach DVGW W 551 (A).
Diese neue UBA-Empfehlung „... dient der Festlegung und Beschreibung des Vorgehens bei der systemischen Untersuchung auf Legionellen nach § 31 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und beschreibt die Probennahme, den Untersuchungsgang und die Angabe des Ergebnisses.“ Sie ist damit die einzige verbindliche Vorgehensweise, wenn es um die Erfüllung dieses Paragrafen der Trinkwasserverordnung geht. Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Rechtspflichten in der TrinkwV und darüber hinaus. Sie führen zu weiteren Untersuchungen auf Legionellen auch in der Peripherie von Trinkwasserinstallationen. Welche dies sind, erläutert in einem separaten Anhang der Rechtsanwalt Hartmut Hard, dessen juristischer Schwerpunkt auf dem Betreiberrecht liegt. Also auf einem Rechtsgebiet, dass juristische Verantwortung mit technischer Praxis verbindet.
Neues Ziel? Was ändert sich?
Die aktualisierte Empfehlung des Umweltbundesamtes, nach Anhörung der Trinkwasserkommission, definiert das Ziel einer systemischen Untersuchung enger als bisher, indem sie vorgibt: „Ziel der systemischen Untersuchung ist die Überprüfung, ob Legionellen in einer relevanten Konzentration im zirkulierenden Trinkwasser warm vorkommen.“ „In der Peripherie sind die Probennahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“
Damit fokussiert sich die neue Empfehlung also ausschließlich auf das zirkulierende Warmwasser und es entfällt der bisherige Bezug zur orientierenden Untersuchung im DVGW W 551 (A). Denn die orientierende Untersuchung im DVGW W 551 (A) sieht weitere Probennahmen in der Peripherie vor, also am Ende von Stichleitungen. Diese Stellen dürfen also nicht mehr dazu genutzt werden, um den Auftrag des § 31 TrinkwV zur systemischen Untersuchung nachzukommen. Periphere Entnahmestellen bilden bei der orientierenden Untersuchung nach DVGW W 551 (A) sozusagen ein „Worst-Case-Szenarium“ ab, nämlich den Verbraucherschutz im längsten Fließweg von Verteil- und Stichleitungen. Sie sind jedoch auch weiterhin auf Basis anderen Rechtspflichten sinnvoll, jetzt allerdings müssen sie zusätzlich beauftragt werden.

Verlegung von Probennahmestellen?
Um den Untersuchungsauftrag auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV zu erfüllen, muss nun anhand eines Strangplanes oder ähnlichem überprüft werden, welche reguläre Entnahmestelle möglichst nah am längsten Fließweg des Warmwassers liegt, bevor die Zirkulationsleitung beginnt. Dies kann also auch im Gäste-WC „ganz oben“ an einem Steigestrang der Fall sein, aber bei einer horizontalen Verteilung auch eine Entnahmestelle in der letzten Nasszelle im Fließweg des Trinkwassers. Es kann sich dann um ein Bad, Gästebad, einen Putzmittelraum oder Küche usw. handeln. Festgelegt ist, dass es sich um eine Entnahmestelle handeln muss, für die der bestimmungsgemäße Betrieb sichergestellt ist. Und je nach Art der Entnahmestelle, wird „...dem Betreiber ....empfohlen, gut erreichbare Eckventile gegebenenfalls mit Probennahmearmaturen zu installieren.“
Was bleibt wie bisher?
Die Untersuchungspflicht für Großanlagen (vgl. DVGW W 551 (A) bei Vernebelung von Warmwasser bleibt erhalten. Weiterhin erhalten bleiben die Probennahmestellen am Abgang des Trinkwassererwärmers und im Rücklauf der Zirkulation. Wie bisher, ist „Zusätzlich ... jeder Steigestrang in die Untersuchung einzubeziehen. Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigesträngen zu entnehmen sind.“ Sie müssen jedoch repräsentativ für die anderen Steigestränge sein. „Die Auswahl ist zu dokumentieren ... und zu begründen. Die Begründung ist vom Betreiber auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.“
Warum ändert sich die Stelle der Untersuchung?
Der Gesetzgeber möchte sich bei der zukünftigen Überwachungspflicht auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV auf zentrale Bereiche der Trinkwasserinstallation fokussieren, wie Trinkwassererwärmer, Verteiler, Steigstränge oder Zirkulationsleitungen, weil sich eine mögliche Kontamination mit Legionellen in diesen Bereichen „...auf die Trinkwasserqualität an einer größeren Anzahl von Entnahmestellen auswirken...“ kann.
Warum sollen lokale Kontaminationen mit der systemischen Untersuchung nicht mehr erfasst werden?
Eine weitere Begründung für die Einengung der TrinkwV auf systemische Untersuchungen findet sich um Abschnitt „2.3 Lokale Kontaminationen“. Dort steht: „Eine lokale Kontamination bezieht sich auf eine Verkeimung einer einzelnen Entnahmearmatur mit Legionellen (z. B. eines Duschkopfes oder eines Duschschlauchs). Der Einfluss einer lokalen Kontamination auf benachbarte Entnahmearmaturen oder Teile der Trinkwasser-Installation ist begrenzt. Darüber hinaus stehen lokale Kontaminationen im Gegensatz zu systemischen Kontaminationen in der Regel in engem Zusammenhang mit der individuellen Nutzung der beprobten Entnahmestelle.
Ist die Erfassung lokaler Kontamination weiterhin sinnvoll/notwendig?
„Die Legionelle weiß nicht, wo sie sich in der Trinkwasserinstallation befindet“ und mögliche Gesundheitsgefährdungen halten sich ebenfalls nicht an die Untersuchungsstellen gemäß TrinkwV. Ohnehin gilt weiterhin als Stelle der Einhaltung (§ 10 TrinkwV) von mikrobiologischen und chemischen Anforderungen jede Entnahmestelle im Gebäude, also auch die in der Peripherie von Stichleitungen. Unverändert bleibt auch der § 13 TrinkwV, so dass weiterhin bei Planung, Bau und Betrieb mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Und für den Betrieb bedeutet das vor allem die Pflicht zur Instandhaltung der Trinkwasserinstallation und dem bestimmungsgemäßen Betrieb über alle Entnahmestellen (vgl. DVGW- und VDI-Regelwerk).
Wann tritt die neue Vorgehensweise in Kraft?
Bevor die Änderungen rechtliche Verbindlichkeit erlangen, muss die Trinkwasserverordnung angepasst werden. Damit ist ungefähr im 2. Quartal 2026 zu rechnen.
Fazit
Betreiber, Fachplaner, Fachhandwerker, Labore und Sachverständige sollten sich bis zum Erscheinen der geänderten TrinkwV, voraussichtlich im 2. Quartal 2026, auf die neuen Vorgaben einstellen. Es wäre jedoch aufgrund weiterer Rechtspflichten zu kurz gesprungen, auf die zusätzliche Beprobung bewährter Entnahmestellen in der Peripherie zu verzichten. Daher kommt weiterhin auch dem DVGW W 551 (A) eine hohe Bedeutung zu, nicht zuletzt aufgrund der dort beschriebenen „weitergehenden Untersuchung“ bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes. Darüber hinaus sind weitergehende Untersuchungen im Gesundheitsbereich die Basis für systemische Untersuchungen nach §31 TrinkwV (UBA-Empfehlung „Periodische Untersuchungen...“, 2006).
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Quelle:
Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses. Bundesgesundheitsbl. 68, 1462–1467 (2025)
Interview mit Rechtsanwalt Hartmut Hardt, VDI, zu dem Thema

Können Sie uns zunächst grundsätzlich erklären, um was es beim Verbraucherschutz geht?
RA H. Hardt: Die zentrale Ausrichtung eines jeden Handelns ist es, etwaig eintretende Schadensereignisse durch ausreichende Schutzmaßnahmen vorbeugend zu schützen. Kommt es zu einem Schaden, dann fragt der Jurist/die Juristin: War das vorhersehbar? Und wenn das bejaht wird, dann geht das Haftungsrecht davon aus, dass der Schadenseintritt vermeidbar war oder zumindest in seinem Ausmaß hätte eingedämmt werden können. Das versteht der juristische Laie sofort, denn „wer eine Handlung zu verantworten hat, muss diese sorgfältig erbringen/erbringen lassen“.
Reicht es dann aus, allein den Vorgaben der jeweils aktuellen TrinkwV zu folgen?
RA H. Hardt: Aus juristischer Sicht ist deutlich darauf hinzuweisen, dass im Haftungsrecht die Anforderungen an die Trinkwasserhygiene sich nicht nur aus der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), sondern in zivilrechtlicher Haftung maßgeblich auch durch § 823 BGB in Verbindung mit den Verkehrssicherungspflichten und dem allgemeinen Deliktsrecht ergeben. Die TrinkwV ist ein wichtiger, aber nicht abschließender Maßstab. Ein Betreiber kann sich im Schadensfall nicht damit exkulpieren, „nur“ die TrinkwV eingehalten zu haben, wenn ihm darüberhinausgehende Verkehrs-sicherungspflichten oblagen.
Woran liegt dies?
RA H. Hardt: Ausgangspunkt ist die Doppelnatur der einschlägigen Pflichten. Die Trinkwasserverordnung regelt als öffentlich-rechtliche Norm auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Qualität des Trinkwassers, die Untersuchungspflichten der Betreiber und das behördliche Überwachungsregime. Sie dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt. Wer gegen ihre Vorgaben verstößt, kann deshalb bereits aus § 823 Abs. 2 BGB deliktisch haften, etwa wenn vorgeschriebene Legionellenuntersuchungen nicht durchgeführt oder notwendige Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen unterlassen werden. Gleichzeitig konkretisiert die Trinkwasserverordnung den objektiven Sorgfalts-maßstab im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB, indem sie Mindeststandards setzt, die im Regelfall einzuhalten sind, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht zu unterschreiten.
Das heißt, über die TrinkwV hinaus gibt es weitere Rechtspflichten
RA H. Hardt: Ja, daneben steht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die der Bundesgerichtshof aus § 823 Abs. 1 BGB entwickelt hat. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für technische Anlagen, von denen bei unsachgemäßem Betrieb erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen können. Gebäudewasserversorgungsanlagen – insbesondere Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilienhäusern, Hotels, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen – sind solche Gefahrenquellen. Der Betreiber hat deshalb nicht nur formale Vorschriften zu beachten, sondern den Betrieb so zu organisieren, dass die Gefährdung der Nutzer durch mikrobiologische Verunreinigungen – allen voran Legionellen – nach einzuhaltenden Sorgfaltsvorgaben minimiert wird.
Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Urteile, die bei der Haftungsfrage über die TrinkwV hinausgehen?
RA H. Hardt: Die Rechtsprechung zu Legionellen-Fällen zeigt deutlich, dass die Pflichten des Betreibers über den Wortlaut der Trinkwasserverordnung hinausreichen können. Besonders prägend ist insoweit die Entscheidung des BGH vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 161/14). In diesem Verfahren nahm die Erbin eines Mieters den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem der Mieter an einer Legionellen-Pneumonie verstorben war. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Pflicht des Vermieters hervorgehoben, das in der Mietwohnung bereitgestellte Trinkwasser auf Legionellen untersuchen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob die Trinkwasserverordnung zum fraglichen Zeitpunkt bereits eine ausdrückliche Untersuchungspflicht vorsah oder nicht. Maßgeblich war vielmehr, dass angesichts der bekannten Gefahrenlage eine sorgfältige und umsichtige Bewirtschaftung der Wasserversorgungsanlage Untersuchungen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen gebot.
Aus welchen juristischen Gründen sollten Betreiber von Trinkwasserinstallationen weiterhin auch ausgewählte Entnahmestellen in der Peripherie auf Legionellen untersuchen lassen, also zusätzlich zur systemischen Untersuchung?
RA H. Hardt: Verkehrssicherungspflichten resultieren aus praktischen (meist naturwissenschaftlichen) Erfahrungen. Die bisherigen Regelungen zur Lokalisation der Entnahmestellen gelten bis heute als wohl durchdacht und haben sich als solche bewährt. Wird nunmehr insoweit eine Änderung vorgenommen und findet diese keine Akzeptanz in den Verkehrskreisen, dann sind die bis dato eingebrachten Verkehrssicherungsmaßnahmen der relevante Sorgfaltsmaßstab. Spannend wird es, wenn es zu einem Schadensereignis mit körperlichen Folgen kommt. Dann wird § 823 Abs.2 BGB "aktiv" und damit werden die Verkehrssicherungspflichten ("alt") in die Waagschale der Entscheidung gelegt - und wie das ausgeht, ist zumindest offen.
Wir danken Herrn RA Hartmut Hardt, VDI, für das Interview















