2,4 Cent

Gasumlage ab Oktober

Ab Oktober wird eine befristete Gas-Sicherungsumlage erhoben. Diese liegt zunächst bei 2,419 Ct/kWh. Die Umlagehöhe wird alle drei Monate angepasst.

Ab 1. Oktober beträgt die Gasumlage 2,4 Ct/kWh.
Ab 1. Oktober beträgt die Gasumlage 2,4 Ct/kWh.

Die Umlage ist bis zum 1. April 2024 befristet. Sie kann alle drei Monate anhand der tatsächlichen Kostenhöhe aktualisiert werden. Fernwärmekunden sind derzeit nicht erfasst; dies wird aber geprüft.

Ihre Höhe wird jeweils von dem Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe THE ermittelt. Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit der Kostenberechnungen testieren. Die Bundesnetzagentur begleitet als unabhängige Behörde das Verfahren und prüft die Berechnungen auf Plausibilitäten, einschließlich einer genauen Überprüfung im Rahmen der sogenannten Endabrechnung.

Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Hintergrund für die Umlage ist die von Russland künstlich geschaffene Energieknappheit, teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit. So wurden die Gasflüsse durch die Pipeline Nord Stream 1 ohne belastbare technische Gründe reduziert. Gasimportunternehmen müssen nun zu deutlich höheren Preisen als vereinbart am so genannten Spotmarkt Ersatz beschaffen, damit die Privathaushalte sowie die Wirtschaft weiter mit ausreichend Gas versorgt werden können. Dadurch würden zum Teil hohe und nicht zu deckende Verluste entstehen, wodurch Insolvenzen und großflächige Lieferausfälle in der Gasversorgung wahrscheinlich würden. Um ein solches Szenario zu verhindern, soll der Großteil dieser Ersatzbeschaffungskosten ab Oktober solidarisch von allen Gasversorgern getragen werden, die diese dann auf die Endkunden – Privathaushalte und Wirtschaft – umlegen können. Bis Ende September tragen die Gasimporteure die Kosten praktisch allein.

Die Umlage dient explizit nicht dazu, die Eigentümerinnen und Eigentümer der Energieversorgungsunternehmen vor Wertverlusten zu schützen. Die Umlage wurde per Rechtsverordnung auf Basis § 26 des novellierten Energiesicherungsgesetzes von der Bundesregierung beschlossen.

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