HOAI unter Druck – Generalanwalt hält zwingende Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit EU-Recht

Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält.

VBI-Hauptgeschäftsführer Roland Engels: Wenn der EuGH die HOAI-Mindest- und Höchstsätze kippt, brauchen die Ingenieure zügig neue praxistaugliche Rahmenbedingungen. (Foto: VBI)
VBI-Hauptgeschäftsführer Roland Engels: Wenn der EuGH die HOAI-Mindest- und Höchstsätze kippt, brauchen die Ingenieure zügig neue praxistaugliche Rahmenbedingungen. (Foto: VBI)

Der VBI, als die führende Berufsorganisation unabhängig beratender und planender Ingenieure in Deutschland, teilt diese Rechtsauffassung nicht. Die von deutscher Seite vorgebrachten Argumente für eine Beibehaltung der entsprechenden Regelungen in der HOAI sind schlüssig.

Die Vorschriften der HOAI, insbesondere die Leistungsbilder, haben sich als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg etabliert. Sie sind für Auftraggeber und Auftragnehmer ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für das Planen und Bauen in Deutschland.

In diesem Zusammenhang erklärt VBI-Hauptgeschäftsführer Roland Engels: „Abzuwarten bleibt nun das endgültige Urteil des EuGH. Sollte das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, benötigen die Planer in Deutschland zügig eine praxistaugliche, wirtschaftlich tragbare und vor allem nachhaltige Lösung. Der VBI sieht gute Chancen, im Gespräch mit der Bundesregierung, die sich ihrerseits bereits inhaltlich für die Beibehaltung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze ausgesprochen hat, eine Vereinbarung zu finden. Diese Vereinbarung muss den Interessen unserer Mitglieder gerecht werden“.

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