Eine Information der KÜBLER GmbH, Ludwigshafen am Rhein
I Was gilt allgemein?
Was ist das GEG?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende. Es schreibt vor, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Das Gesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zum 1. Januar 2023 erfolgte eine leichte Änderung (Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 % des Referenzgebäudes auf 55 %). Eine umfassende Novelle des GEG wurde nach längeren und kontroversen Debatten am 8. September 2023 im Bundestag verabschiedet.
Mit dem neuen Heizungsgesetz leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die Wärmwende in Deutschland schneller voranzutreiben. Gleichzeitig soll die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie verringert werden.
Welche Anforderungen stellt das neue GEG?
Das Heizungsgesetz stellt neue Anforderungen an die Heizungs- und Klimatechnik in puncto:
- Einsatz Erneuerbarer Energien (EE)
- Energieeffizienz
Der Umstieg auf klimafreundliche Wärmeversorgung soll schrittweise erfolgen, mittel- bis langfristig planbar sowie kostengünstig und stabil sein. Spätestens bis 2045 soll so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet und Klimaneutralität erreicht werden.
Wen betrifft das neue Heizungsgesetz?
Das neue GEG gilt für nahezu alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Dazu zählen neben Wohngebäuden auch sogenannte Nichtwohngebäude wie z. B. Hallen. Ausnahmen sind:
- Gewächshäuser
- Stallanlagen
- Zelte
- u. a.
Wann tritt das Heizungsgesetz in Kraft – welche Übergangsfristen gelten?
Für das grundsätzliche Ziel, dass möglichst nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 % Erneuerbaren Energien basieren, gelten unterschiedliche Fristen. Wichtig ist: der Stichtag 01.01.2024 betrifft nur Neubauten in Neubaugebieten. Für alle anderen gilt:
- 30.06.2026 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in Großstädten (mehr als 100.000 EinwohnerInnen)
- 30.06.2028 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in kleineren Städten
Bis zum 31. Dezember 2023 bleibt das bisherige GEG in Kraft inklusive der bereits seit 1. Januar 2023 gültigen Änderungen. Sie beinhalten insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau auf 55 Prozent des Referenzgebäudes sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3).
Was müssen Sie zur kommunalen Wärmeplanung wissen?
Die Bundesregierung hat das Heizungsgesetz an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt und für diese Fristen festgelegt. So müssen Kommunen bis spätestens Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze (z. B. Wasserstoff) ausgebaut werden. Der Wärmeplan soll bei der Entscheidung für eine neue Heizungstechnologie helfen und kann die o.g. Fristen für das Inkrafttreten des GEG beeinflussen.
Was gilt für bestehende Heizungen?
Bestehende Heizungsanlagen sind von dem neuen Heizungsgesetz nicht betroffen. Dies betrifft alle Anlagen, die in Neubaugebieten vor dem 1. Januar 2024 bzw. außerhalb von Neubaugebieten vor den Stichtagen 30. Juni 2026 in Kommunen mit einer Einwohnerzahl von mindestens 100.000 und 30. Juni 2028 in kleineren Kommunen eingebaut wurden bzw. werden. Sie können grundsätzlich weiterbetrieben und auch repariert werden – auch wenn sie öl- oder gasbetrieben sind.
Betroffen sind hingegen Anlagen, die 30 Jahre und älter sind (§ 72). Doch auch hier gelten Ausnahmen, z. B. wenn die Heizungsanlagen eine Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW aufweisen. Oder wenn Niedrigtemperatur- oder Brennwertkessel im Einsatz sind.
Ob sich der Weiterbetrieb allerdings lohnt, muss eingehend geprüft werden. Denn die neuen Anforderungen an den Einsatz viel effizienterer oder mit Erneuerbaren Energien betriebenen Heizungen helfen nicht nur dem Klimaschutz: Oft verursachen alte Systeme so hohe Verbrauchskosten, dass ihr Austausch auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten empfehlenswert ist.
Wie ist der Austausch alter Heizungen geregelt?
Wichtig ist: Heizungen, die vor 2024 (bzw. 30.06.2026/2028) eingebaut werden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 % fossilem Erdgas betrieben werden. Ob die kommunale Wärmeplanung hierbei eine Rolle spielt, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Austauschpflichtig sind grundsätzlich Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten u. a. für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW (§ 72).
Technologieoffenheit ist das Stichwort, wenn Sie auf eine Heizung mit 65 % erneuerbaren Energien umsteigen wollen. Sie haben die freie Auswahl zwischen verschiedenen technischen Lösungen, zum Beispiel:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung mit Gas oder Öl)
- Heizung auf der Basis von Solarthermie
- „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
Was ist bei Heizungshavarien zu beachten?
Bestehende Gas- oder Ölheizungen dürfen auch nach dem neuen GEG weiter betrieben werden. Sollte die Heizung kaputtgehen, darf sie repariert werden. Im Fall einer Heizungshavarie, d. h. wenn die Anlage irreparabel ist, sieht der Gesetzgeber pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vor. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.
Welche Förderungen wird es geben?
Die neuen Förderrichtlinien werden noch im Parlament abgestimmt. Sie sind Teil der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt hier bis zu 80 % der Beratungskosten. Die Förderungen für Nichtwohngebäude und eine „Energieberatung bei Nichtwohngebäuden“ stehen aktuell noch nicht fest.
II Was gilt speziell für Industriehallen?
Wie ist der Austausch von Hallenheizungen in Bestandsgebäuden geregelt?
Für hocheffiziente dezentrale Hallenheizungssysteme besteht auch nach 2026 (bzw. 2028) keine Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien, wenn zwei Jahre nach dem Einbau eines dezentralen Heizungssystems in Hallen (> 4 m) die Energieeffizienz-Anforderung von mindestens 40 % Einsparung über den Zeitraum eines Jahres nachgewiesen wird (§71m). Das bedeutet: diese Hocheffizienzsysteme (z. B. KÜBLER Technologien) können theoretisch bis zum Stichtag 31.12.2044 ohne Erneuerbare Energien betrieben werden.
Was müssen Sie im Hallenneubau beachten?
Der Gesetzgeber hat die Erfüllung der GEG-Anforderungen grundsätzlich technologieoffen gehalten. Für die Beheizung von Hallengebäuden mit dezentralen Infrarotheizungen gelten verschiedene Erfüllungsoptionen:
Anforderungen an Erneuerbare Energien:
- Stromdirektheizungen:
Direkt per Strom betriebene Infrarotheizungen, die den Wärmebedarf vollständig decken können. Im Hallenbereich ist hierfür keine Unterschreitung der Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 45 % erforderlich (§ 71d (4)). - H2-ready:
Gasbetriebene Infrarotheizungen, die spätestens 2045 in der Lage sind, 100 % Wasserstoff zu verbrennen. Bis dahin kann unter Einhaltung eines Transformationspfades nach § 71k weiterhin Erdgas genutzt werden. Die Heizungen dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) weiterhin neu eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
- 2029: mindestens 15 %
- 2035: mindestens 30 %
- 2040: mindestens 60 %
- 2045: 100 %
Effizienzanforderungen:
- Bereits seit 1. Januar 2023 müssen Hallenneubauten so errichtet werden, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) das 0,55fache des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet. Dies ist bei Einsatz moderner Infrarottechnologien und guter Auslegung der anderen Gewerke (Gebäudehülle, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) problemlos möglich.
- Anrechnung von PV-Strom: Unterstützt wird die Erfüllung der Effizienzanforderungen durch die Regelung, dass gebäudenah erzeugter PV-Strom beim Primärenergiebedarf in Abzug gebracht werden kann. Die Berechnung erfolgt bei Stromdirektheizungen per Monatsbilanz (für alle Gewerke). D. h. der monatliche Ertrag der PV-Anlage wird mit dem tatsächlichen Strombedarf verrechnet.
Welche Pflichten gelten in Hallengebäuden für Steuerung, Energiemanagement und Gebäudeautomatisierung?
Nichtwohngebäude wie Hallen mit einer Nennleistung der Heizungsanlage ≥ 290 kW müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung sowie mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden (§ 71a).
Quellen:
BMWK – Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme! (energiewechsel.de)
BMWK – Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG) (energiewechsel.de)
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