09. April 2020, 03:08 Uhr
§ 7 Abs. 1 HOAI 2013 gibt vor, dass sich das Honorar des Planers nach der Vereinbarung richtet, die die Parteien im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze treffen. Vereinbarungen, bei denen ein unter den Mindestsätzen oder über den Höchstsätzen liegendes Honorar vereinbart wird, sind nach der HOAI unwirksam. In solchen Fällen greift § 7 Abs. 5 HOAI, nach dem bei Fehlen einer Honorarvereinbarung automatisch die Mindestsätze der HOAI als geschuldetes Honorar gelten.
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RA Florian Diestelmann
Rechtsanwalt
· Artikel im Heft ·
Bedeutet das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 das Ende der HOAI?
Seite 68 bis 69
12.06.2025
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