HOAI und Europarecht

Bedeutet das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 das Ende der HOAI?

Mit Urteil vom 04. 07. 2019 (Rs. C-377/17) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und damit gegen Europarecht verstößt. Nachfolgend wird dargestellt, was die Entscheidung konkret beinhaltet und was dies künftig für die Vergütung der Architekten und Ingenieure bedeutet.

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Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 führt zu einer Vielzahl neuer Fragen zur Zukunft der HOAI. Bild: mik ivan/stock.adobe.com
Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 führt zu einer Vielzahl neuer Fragen zur Zukunft der HOAI. Bild: mik ivan/stock.adobe.com

§ 7 Abs. 1 HOAI 2013 gibt vor, dass sich das Honorar des Planers nach der Vereinbarung richtet, die die Parteien im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze treffen. Vereinbarungen, bei denen ein unter den Mindestsätzen oder über den Höchstsätzen liegendes Honorar vereinbart wird, sind nach der HOAI unwirksam. In solchen Fällen greift § 7 Abs. 5 HOAI, nach dem bei Fehlen einer Honorarvereinbarung automatisch die Mindestsätze der HOAI als geschuldetes Honorar gelten.

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RA Florian Diestelmann

RA Florian Diestelmann
Rechtsanwalt

· Artikel im Heft ·

Bedeutet das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 das Ende der HOAI?
Seite 68 bis 69
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