Erste Energieausweise laufen 2018 ab

Mitte dieses Jahres werden die ersten Pflicht-Energieausweise ungültig. Betroffen sind Objekte, die vor 1966 gebaut wurden sowie Gebäude, die nach dem 1. Oktober 2007 errichtet oder saniert wurden.

Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können den Energieausweis ausstellen (Foto: Zukunft Altbau)
Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können den Energieausweis ausstellen (Foto: Zukunft Altbau)

Die Experten von Zukunft Altbau, dem vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten Informationsprogramm, raten Hauseigentümern zu prüfen, ob sie sich 2018 einen neuen Energieausweis ausstellen lassen müssen.

Seit Juli 2008 benötigen vor 1966 errichtete Wohngebäude einen Energieausweis, wenn diese neu vermietet, verkauft oder verpachtet werden. Das Dokument hat eine Laufzeit von zehn Jahren, daher müssen die ersten obligatorischen Ausweise ab dem 1. Juli 2018 erneuert werden.

Pflicht bei Nutzerwechsel

Nötig werde der neue Ausweis erst dann, wenn ein Nutzerwechsel ansteht, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Der Ausweis müsse neuen Miet- und Kaufinteressenten bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden, so die Expertin. Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis. Gebäudeenergieberater und können den Energieausweis ausstellen.

Die Energieausweise für Wohngebäude, die nach 1966 errichtet wurden, laufen mit Beginn des kommenden Jahres aus. Für diese Objekte wurde die Energieausweispflicht erst ein halbes Jahr später, zum 1. Januar 2009, eingeführt. Neubauten und energetisch modernisierte Gebäude benötigen seit Anfang Oktober 2007 einen Energieausweis. Bei diesen Bauwerken haben bereits die ersten Energieausweise ihre Gültigkeit verloren.

Laut der Energiesparverordnung EnEV sind Immobilieneigentümer gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Auf einer Skala von Grün bis Rot zeigt der Energieausweis auf, wie gut der Energiestandard ist. Dank der enthaltenen Informationen bietet dieser Interessenten eine Vergleichsmöglichkeit und Entscheidungshilfe.

Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis

In der EnEV wird zwischen einem Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs (§ 18 EnEV) und einem Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs der letzten drei Jahre (§ 19 EnEV) unterschieden.

Der Energiebedarfsausweis eignet sich besser für Mieter und Käufer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, da er eine Analyse des baulichen Zustandes und der Heiztechnik wiedergibt. Für Neunutzer ist dagegen der Energieverbrauchsausweis weniger aussagekräftig, da er nur misst, wie hoch der Verbrauch des Vornutzers gewesen ist.

Da die EnEV keine Kosten für den Energieausweis vorgibt, sind die Preise Verhandlungssache. Die Experten von Zukunft Altbau warnen vor Billigangeboten. Der Bedarfsausweis ist teurer als der Verbrauchsausweis, weil eine Vorortbegehung des Gebäudes nötig ist. Ein mittlerer dreistelliger Betrag wird in der Regel fällig.

Die Ausstellung eines Bedarfsausweises kann der Einstieg in eine Gebäudeenergieberatung sein. Sie gibt eine Übersicht über mögliche Modernisierungsmaßnahmen. Dabei geht es neben Energieeinsparungen auch um die Verbesserung des Wohnkomforts sowie den Werterhalt des Gebäudes.

Der Verbrauchsausweis ist deutlich preiswerter und bereits für unter hundert Euro verfügbar. Die Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre bilden hier die Datengrundlage.

Vorsicht bei Internetangeboten

Bei Billigangeboten im Internet ist besondere Achtsamkeit geboten. Im World Wide Web werden Verbrauchsausweise für 25 Euro oder weniger offeriert. Dabei fragen die Anbieter den Verbrauch sowie die persönlichen Daten online ab. Sie prüfen die Daten selbst nicht und senden den Ausweis anschließend per E-Mail zu. Bei solchen Ausweisen ist die Fehlerhäufigkeit hoch. Mit dieser Vorgehensweise wird der eigentliche Sinn des Energieausweises, dem Verbraucher sachlich richtige Daten zu liefern, ins Gegenteil verkehrt. Für die fehlerhaften Ausweise sind Hauseigentümer rechtlich verantwortlich, nicht der Aussteller.

Immobilieneigentümer mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen den beiden Ausweisarten wählen. Für Häuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag nach November 1977 eingereicht wurde, herrscht ebenfalls Wahlfreiheit. Keine Wahlfreiheit gibt es für Gebäude unter fünf Wohneinheiten und einem Baujahr vor November 1977. Diese Objekte erhalten ausschließlich einen Bedarfsausweis. In Ausnahmefällen kann auch ein Verbrauchsausweis beantragt werden, sofern das Gebäude durch spätere Sanierung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt.

Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Gemäß § 21 EnEV sind Architekten, Fachingenieure sowie Handwerksmeister mit spezieller Zusatzqualifikation dazu berechtigt, Energieausweise auszustellen. Erfahrene Gebäudeenergieberater besitzen ebenfalls die Befugnis, Energieausweise auszustellen. Sie benötigen dafür den Eintrag in die dena-Expertenliste.

Speziell für Energieausweise gibt es keine Förderung. „Wer jedoch eine geförderte Gebäudeenergieberatung in Anspruch nimmt, der kann auf die dort erhobenen Daten zurückgreifen. Er hat zudem den ersten Schritt hin zu einer möglichen Sanierung gemacht“, rät Petra Hegen von Zukunft Altbau. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA fördert eine Gebäudeenergieberatung, den sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan iSFP, vor Ort finanziell mit bis zu 1.100 Euro.

Neue Form und neue Pflichten für Eigentümer

Mit dem Inkrafttreten der novellierten Energieeinsparverordnung am 1. Mai 2014 erhielt der Energieausweis eine inhaltliche und optische Rundumerneuerung. Seitdem reicht die grüne bis rote Skala nur noch bis zu 250 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter. Vorher endete sie bei 400 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter. Vergleichbar mit Elektrogeräten, ist die Skala in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Eine Stärkung der energetischen Sanierungsempfehlungen kommt hinzu.

Darüber hinaus müssen seit der Neuerung die wichtigsten Kenndaten wie Baujahr, Energieträger und Endenergieverbrauch aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen. Erfolgte die Ausstellung des Ausweises nach dem 1. Mai 2014, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Diese Daten werden durch die Effizienzklassen A+ bis H ersetzt. Die Veröffentlichungspflicht gilt übrigens für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.

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