Update zur F-Gase-Verordnung und zum PFAS-Verbot
Nahezu alle Vorgaben der F-Gase-Verordnung müssen bereits seit ihrem Inkrafttreten beachtet werden. Es gibt allerdings einige, die erst in diesem Jahr greifen und daher womöglich bislang nicht berücksichtigt wurden. Das ändert sich 2025:
- Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von 2.500 oder mehr wird auch für die Instandhaltung oder Wartung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit kleinen Füllmengen verboten – recyceltes oder wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen. Das betrifft z. B. das Kältemittel R404A (GWP 3922).
- Die Inverkehrbringungsverbote werden verschärft. So ist es jetzt verboten „in sich geschlossene Kälteanlagen“ (mit Ausnahmen von Kühlern), die F-Gase mit einem GWP > 150 enthalten, in Verkehr zu bringen. Gleiches gilt für Mono-Splitklimageräte oder Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Kältemittelfüllmenge, die nur noch mit einem Kältemittel mit GWP < 750 befüllt sein dürfen.
- Es gibt geänderte Kennzeichnungspflichten für Anlagen, die F-Gase enthalten. Die Pflicht wurde auf weitere Kältemittel ausgedehnt (z. B. Anlagen mit dem Kältemittel R1234yf).
- Die Menge der H-FKW, die jährlich in der EU neu auf den Markt gebracht werden darf, wird gegenüber 2024 reduziert. Dies kann zu Engpässen und Preissteigerungen führen.
- Seit März 2025 gibt es Exportverbote für bestimmte Anlagen (siehe nächster Abschnitt).
Regelungen zum Import/Export von Anlagen
Bei vielen Anfragen beim VDKF Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V. und der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ging es um die in der F-Gase-Verordnung genannten Vorgaben für den Import und Export von Kälte- und Klimaanlagen. Daher soll hier der Sachverhalt noch einmal erläutert werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (also seit 12.03.2025) ist der Export von stationären Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die F-Gase mit einem GWP über 1.000 verwenden, verboten. Eine wichtige Ausnahme hiervon wird jedoch oft überlesen. Das Exportverbot gilt nicht für Anlagen, die nach F-Gase-Verordnung noch in der EU verkauft werden dürften. Ein Beispiel: Luft/Luft-Wärmepumpen bis 12 kW dürfen in der EU erst ab 2029 nur noch mit Kältemitteln mit einem GWP von maximal 150 in Verkehr gebracht werden. Und genauso lange dürfen sie dann auch noch exportiert werden, selbst wenn der GWP-Wert über 1.000 liegt.
Für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, ist in jedem Fall eine gültige Lizenz erforderlich, die das exportierende Unternehmen im F-Gas-Portal der EU-Kommission beantragen muss. Für die Ein- und Ausfuhr von leeren, unbefüllten Anlagen besteht dabei keine Lizenzpflicht. Dies wurde dem VDKF vom Bundesumweltministerium (BMUKN) auf Anfrage bestätigt und auch die EU-Kommission hat den Verordnungstext mittlerweile konkretisiert. In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmen bei der Einfuhr einer unbefüllten Anlage aus der Schweiz nach Deutschland Schwierigkeiten mit der Zollbehörde bekommen. Der Zoll hatte eine Lizenznummer gefordert, die jedoch nach Aussage des BMUKN nicht erforderlich ist.
Ausnahmen bei Meldepflichten für Handwerksbetriebe
Mehrfach gab es auch Anfragen, ob Fachbetriebe, die Kälte- oder Klimaanlagen in Verkehr bringen, Meldungen an die EU-Kommission machen müssen. Um die Antwort vorwegzunehmen: Nein. Auslöser für die Anfragen ist Artikel 26 der F-Gase-Verordnung. Dort heißt es sinngemäß, dass bis zum 31.03.2025 jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr 10 t CO2-Äquivalent oder mehr an HFKW-Kältemitteln in Verkehr gebracht hat, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, der Kommission Angaben zu jedem dieser Stoffe machen muss. Der Moment des Inverkehrbringens ist bei einer Kälteanlage, die aus verschiedenen Komponenten zusammengebaut wird, die Inbetriebnahme. Das hätte bedeuten können, dass jeder Anlagenbauer der Kommission entsprechende Meldungen machen muss. Auf unsere Nachfrage hin stellte das BMUKN den Sachverhalt klar. In der Antwort heißt es: „Von der Berichterstattungspflicht sind nur Unternehmen betroffen, die Erzeugnisse oder Einrichtungen in Verkehr bringen, deren fluorierte Treibhausgase noch nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden. Unternehmen, die F-Gas-Mengen verwenden, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, um sie in der EU in Einrichtungen zu füllen, sind von dieser Pflicht nicht betroffen. Die Berichterstattungspflicht gilt insbesondere für Unternehmen, die nicht in der EU produzierte, mit F-Gasen vorbefüllte Einrichtungen mit Quotengenehmigungen in die EU einführen. Handwerks- oder Installationsbetriebe sind davon nicht betroffen.“
Neue Zertifizierungen für Personen, die mit Kältemitteln arbeiten
In der F-Gase-Verordnung bzw. in der im September 2024 im Europäischen Amtsblatt veröffentlichten Durchführungsverordnung 2024/2215 werden die Anforderungen an Zertifikate beschrieben, die für alle Personen obligatorisch sind, die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen installieren und reparieren sowie Dichtheitskontrollen oder Außerbetriebnahmen vornehmen. Derartige Zertifikate (Kategorie 1 bis 4) waren auch schon in der alten Verordnung gefordert. Sie galten bislang allerdings nur für Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Kältemitteln. Neu ist nun, dass auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, eine Zertifizierung benötigen. Und Personen, die im Besitz eines gültigen Zertifikats sind, müssen an Auffrischungslehrgängen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (also bis März 2029) und im Weiteren alle sieben Jahre teilnehmen. Es gibt nun folgende Zertifikate:
- A1: für alle Arbeiten an Anlagen mit F-Gasen und Kohlenwasserstoffen
- A2: wie A1, jedoch nur bis 3 kg Füllmenge Kältemittel, bzw. 6 kg bei hermetisch dichten Anlagen
- B: für CO2-Anlagen
- C: für Ammoniakanlagen
- D: Rückgewinnung von F-Gasen an Anlagen bis 3 kg Füllmenge Kältemittel, bzw. 6 kg bei hermetisch dichten Anlagen
- E: nur für Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.
Die Details, wie, durch wen und mit welchen Inhalten die Zertifikate in Deutschland erteilt werden, wird die Chemikalienklimaschutzverordnung regeln. Diese sollte bereits längst in entsprechend überarbeiteter Form in Kraft getreten sein. Durch das Aus der Ampelregierung verzögert sich das jedoch. Wie aus dem BMUKN zu erfahren war, wird das Inkrafttreten voraussichtlich noch bis Frühjahr 2026 auf sich warten lassen.
Veränderte Dichtheitskontrollpflichten
Die novellierte F-Gase-Verordnung schreibt vor, dass bestimmte Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden müssen. In der früheren F-Gase-Verordnung gab es diese Kontrollpflicht bereits, allerdings nur für Anlagen ab einer GWP-gewichteten HFKW-Kältemittel-Füllmenge von mehr als 5 t CO2-Äquivalent*. Mit der novellierten Verordnung fallen jetzt auch Anlagen mit so genannten HFO-Kältemitteln (z. B. R1234yf) bzw. deren Gemische unter die Pflicht zur Dichtheitskontrolle, wenn in der Anlage mehr als 1 kg HFO-Kältemittel enthalten ist. Gegenüber der früheren F-Gase-Verordnung hat es zudem auch Änderungen bei der Berechnung der GWP-Werte von HFKW/HFO-Kältemittelgemischen gegeben.
Fußnoten:
* Jedes Kältemittel hat einen bestimmten GWP-Wert (GWP = Global Warming Potential). Dieser gibt die Treibhauswirksamkeit des Kältemittels im Vergleich zu CO2 (GWP 1) an. So hat z. B. das Kältemittel R134a einen GWP-Wert von 1430; d. h. es ist 1.430-mal so treibhauswirksam wie Kohlendioxid. 1 kg R134a entspricht demnach 1,43 t CO2-Äquivalente.
Um über die Prüfpflicht bei Kältemittelgemischen entscheiden zu können, muss neben der Gesamtfüllmenge die genaue prozentuale Zusammensetzung der einzelnen Komponenten des Gemischs bekannt sein – diese ist jedoch oftmals vielen nicht geläufig. Eine von der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (BFS) erarbeitet Tabelle stellt in diesem Zusammenhang eine wertvolle Arbeitshilfe dar. Zur Abschätzung, ob eine Dichtheitskontrolle erforderlich ist, benötigen Fachbetriebe und Betreiber nur noch die Angabe zur Füllmenge der Anlage und das eingesetzte Kältemittel. In der Tabelle kann dann abgelesen werden, ob und in welchen Abständen Dichtheitskontrollen erfolgen müssen und ob ggf. sogar ein Leckageerkennungssystem vorgeschrieben ist. Die Tabelle steht auf der BFS-Webseite unter „Downloads – Merkblätter“ kostenlos zur Verfügung.
Wer die Branchensoftware „VDKF-LEC“ als digitales Anlagenlogbuch und zur Dokumentation der Dichtheitskontrollen verwendet, ist mit dem Update „VDKF-LEC 2025.1“ übrigens auf der sicheren Seite. Die veränderten Rahmenbedingungen mit den HFO-Kältemitteln sind darin bereits berücksichtigt.
Ausnahmereglungen für einige in sich geschlossene Kälteanlagen
Im europäischen Amtsblatt wurden drei neue Durchführungsverordnungen (DVO) zur F-Gase-Verordnung veröffentlicht. Das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die F-Gase mit einem GWP über 150 enthalten, ist eigentlich ab dem 01.01.2025 verboten. Für Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfroster wurde aber eine Ausnahmeregelung für zwei Jahre von der EU-Kommission genehmigt, weil noch kaum Alternativen auf dem Markt seien (zum Text der DVO 2024/3122).
Eine Ausnahmeregelung für vier Jahre gibt es für kryogene Gefriergeräte (–150 °C) für die Lagerung lebender Organismen, Zellen und lebenden Gewebes bei Ultratieftemperaturen (zum Text der DVO 2024/3120). Last but not least dürfen auch nachfolgende Anlagen bis Juni 2026 noch mit Kältemitteln mit einem höheren GWP-Wert in Verkehr gebracht werden: Schnellkühler/-froster, Eiscremebereiter, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung, Gärschränke sowie Slush- und Softeismaschinen (zum Text der DVO).
Keine vorzeitige Überprüfung der F-Gase-Verordnung geplant
In der novellierten F-Gase-Verordnung ist bereits festgelegt, dass die EU-Kommission zum 01.01.2030 einen Bericht über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung vorlegen muss. In dem Bericht soll die Verfügbarkeit kostenwirksamer, technisch realisierbarer, energieeffizienter und zuverlässiger alternativer Möglichkeiten, F-Gase zu ersetzen, bewertet werden. An diesem Zeitplan will die EU-Kommission auch festhalten, wie aus der Antwort des zuständigen EU-Kommissars, Wopke Hoekstra, auf eine Anfrage des rumänischen EU-Parlamentariers Dan-Ştefan Motreanu hervorgeht. Motreanu wollte von der Kommission wissen, ob sie schon 2025 oder 2026 eine Überarbeitung in Betracht ziehen könnte. Dem erteilte Hoekstra eine klare Absage. Er sieht durch die F-Gase-Verordnung keine Unsicherheiten für Hersteller, sondern sie schaffe ganz im Gegenteil Planungssicherheit. Diese würde man zunichtemachen, wenn eine frühere Überprüfung der F-Gase-Verordnung erfolgen würde als angekündigt.
PFAS-Verbot betrifft ebenfalls F-Gase
Neben der F-Gase-Verordnung könnte auch die REACH-Verordnung (Europäische Chemikalienverordnung) den künftigen Einsatz von F-Gasen erschweren bzw. unmöglich machen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) prüft derzeit einen Vorschlag für ein Verbot von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), über dessen Annahme die EU-Kommission 2025 ggf. auch erst 2026 zu entscheiden hat. Schätzungen zufolge gibt es über 10.000 verschiedene PFAS-Stoffe, die in zahllosen Produkten zum Einsatz kommen. Laut Definition zählen auch mit Ausnahme von R32 fast alle derzeit verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe.
Als atmosphärisches Abbauprodukt von F-Gasen entsteht Trifluoressigsäure (TFA). TFA reichert sich im Erdreich und in Gewässern an und gilt als persistent. Die tatsächliche Umweltbelastung von TFA wird unterschiedlich bewertet. In aktuellen Studien wird eine schädigende Wirkung auf Organismen konstatiert, eine Studie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) kommt jedoch zu dem Schluss, dass „die aktuellen und geschätzten Konzentrationen von TFA keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen“. Welcher Argumentation die ECHA folgen wird, ist offen.
Wenn das PFAS-Verbot so kommt wie geplant, hätte es mit einer Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten folgende Auswirkungen:
- Verbot von Neuanlagen mit F-Gasen
- Der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Bestandsanlagen ist nur noch zwölf Jahre erlaubt.
PFAS-Verbot: F-Gase waren im März an der Reihe
Über das geplante PFAS-Verbot wird seit Herbst 2023 in den zwei Ausschüssen „Risikobeurteilung“ (RAC) und „Sozioökonomische Analyse“ (SEAC) der Europäischen Chemikalienagentur ECHA diskutiert. Mehrere Anwendungsbereiche von PFAS wurden zwar bereits behandelt. Das Verbotsvorhaben zieht sich jedoch deutlich länger hin, als es ursprünglich geplant und kommuniziert wurde. Das liegt an der immensen Flut von Einreichungen und Kommentaren, die in der ECHA bearbeitet werden müssen. In zwei Sitzungen im März 2025 standen nun neben den Bereichen „Transport“ und „Energie“ erstmals auch die F-Gase auf der Tagesordnung der RAC und SEAC-Ausschusssitzungen. Wie zu hören war, diskutierte der SEAC-Ausschuss in seinen Beratungen die Auswirkungen der novellierten F-Gase-Verordnung aber auch die Energieeffizienz alternativer Kältemittel-Anwendungen. Welche Konsequenzen daraus gezogen werden, bleibt abzuwarten. Ende des Jahres 2025 ist jedenfalls mit einer Veröffentlichung der SEAC-Bewertung des Verbotsvorhabens zu rechnen. Diese kann dann noch einmal kommentiert werden.
EU-Parlament und -Kommission tauschen sich über PFAS-Verbot aus
Obwohl die ECHA noch in der Prüfung ist, tauschten sich der Umweltausschuss des EU-Parlaments (ENVI) und Vertreter der EU-Kommission am 24.04.2025 zum Thema PFAS-Verbot aus. Bei ihren Anhörungen sprachen sich Kommissionsvertreter vor den Mitgliedern des ENVI-Komitees für ein Verbot von PFAS in Verbraucherprodukten wie Kosmetika, Lebensmittel-Verpackungsmaterialien oder Skiwachs aus. Gleichzeitig erkennt die Kommission aber auch an, dass bestimmte industrielle Verwendungen „unverzichtbar“ und für den ökologischen Wandel und die strategische Autonomie Europas von entscheidender Bedeutung seien, und unterstützt solche Verwendungen unter streng kontrollierten Bedingungen, bis akzeptable Ersatzstoffe gefunden sind. Ob dies auch für F-Gase gilt, sei einmal dahingestellt – es geht vor allem um Fluorpolymere, die z. B. als Dichtungsmaterialien verwendet werden.
Neben einem vollständigen Verbot oder einem Verbot mit zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen werden jetzt auch alternative Beschränkungsoptionen in Betracht gezogen. Eine alternative Option könnte darin bestehen, anstelle eines Verbots Bedingungen festzulegen, die die weitere Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PFAS erlauben. Diese Überlegung ist besonders relevant für Verwendungszwecke, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass ein Verbot zu unverhältnismäßigen sozioökonomischen Auswirkungen führen könnte. Diese alternativen Optionen werden z. B. für bestimmte Verwendungszwecke wie Batterien, Brennstoffzellen und Elektrolyseure in Betracht gezogen. Die Verhältnismäßigkeit jeder alternativen Option wird bewertet und mit den beiden ursprünglichen Beschränkungsoptionen eines vollständigen Verbots oder eines Verbots mit zeitlich begrenzten Ausnahmen verglichen.
Christoph Brauneis
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