Inhalte und Auswirkungen der novellierten F-Gase-Verordnung
Eine Kernforderung der F-Gase-Verordnung lautet: Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist verboten. Betreiber von Anlagen, die F-Gase enthalten, müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern. Zudem müssen sie alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um Leckagen der Gase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Wird eine Leckage von F-Gasen festgestellt, so müssen Betreiber sicherstellen, dass die Anlage unverzüglich repariert wird. Innerhalb eines Monats muss noch einmal überprüft werden, ob die Reparatur erfolgreich war. Im Unterschied zur alten F-Gase-Verordnung darf diese Überprüfung erst nach 24 Stunden Betriebszeit der Anlage erfolgen.
Phase-Down
Rückgrat der F-Gase-Verordnung ist der Phase-Down, d. h.die kontinuierliche Reduzierung der Mengen an HFKW-Kältemitteln (HFKW = teilfluorierte Kohlenwasserstoffe), die jährlich in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Die erlaubten Mengen – angegeben in Tonnen CO2-Äquivalent(t CO2e) – wurden gegenüber der letzten Verordnung drastisch reduziert (siehe Grafik). Je höher der GWP-Wert (GWP = Global Warming Potential = Treibhauseffekt) eines Kältemittels ist, umso mehr Tonnen CO2e der jährlich erlaubten Quote werden benötigt. Beispiel: Ein Kilogramm des Kältemittels R410A (GWP 2088) entspricht 2,088 t CO2e.
Durch die Verknappung der Kältemittelmengen ist vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln mit deutlichen Preiserhöhungen zu rechnen. Eine neu eingeführte Abgabe von 3 €/t CO2e, die von den Gase-Lieferanten zu entrichten ist, verschärft diese Entwicklung zusätzlich. Da nicht sichergestellt ist, dass im Fall einer Leckage das benötigte Hoch-GWP-Kältemittel noch auf dem Markt verfügbar sein wird, wächst der Druck auf Betreiber, ihre Anlagen auszutauschen.

Verbote des Inverkehrbringens (für Neuanlagen)
Gemäß der neuen F-Gase-Verordnung gibt es für das Inverkehrbringen von Anlagen zahlreiche Verbotstermine, die von Anlagenart und GWP-Wert des Kältemittels abhängen.Tabelle 1 liefert eine knappe Zusammenfassung.

Fussnote:
1 „in sich geschlossen“ bezeichnet ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, bei dem vor Ort keine Kältemittel enthaltenden Teile mehr verbunden werden müssen.
Reparatur und Wartung
Bereits seit 2020 darf, abgesehen von wenigen Ausnahmen, kein frisches Kältemittel mit GWP ab 2.500 für den Service an bestehenden Kälteanlagen verwendet werden. Ab 2025 entfallen auch die meisten Ausnahmen.
Zitat: »Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen sind die Betreiber der Anlagen verantwortlich!«
Christoph Brauneis
Dies betrifft z. B.das in der Gewerbekälte weit verbreitete Kältemittel R404A (GWP 3.922). In recycelter oder wiederaufbereiteter Form darf Kältemittel mit GWP über 2.500 noch bis einschließlich 2029 verwendet werden. Ab 2032 gilt für das Nachfüllen von bestehenden Kälteanlagen eine GWP-Grenze von 750 für Frischware.
Für das Nachfüllen von Kältemittel bei Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten andere Verbotstermine.
Das Verwenden von Kältemittel mit GWP ≥ 2.500 als Frischware ist bei diesen Anlagen ab 2026 verboten. Der Einsatz von recyceltem oder aufbereitetem Kältemittel mit GWP ≥ 2.500 ist ab 2032 nicht mehr erlaubt.
Die Verwendung von Ersatzteilen und Komponenten ist für Wartungs- und Reparaturarbeiten dauerhaft erlaubt.
Dichtheitskontrollen
Eine weitere Änderung betrifft den Kreis der Kältemittel, für die eine regelmäßige Dichtheitskontrolle gefordert wird. Bisher waren nur Stoffe nach Anhang I der Verordnung betroffen, das heißt FKW, H-FKW und deren Gemische. Mit der neuen F-Gase-Verordnung werden auch Stoffe nach Anhang II Gruppe 1 (ungesättigte Stoffe, HFOs) – z. B.R1234yf – von der Pflicht zur Dichtheitskontrolle erfasst. Für Stoffe nach Anhang I gelten unverändert die in Tabelle 2 aufgeführten Häufigkeiten für die Dichtheitskontrollen.

Für Stoffe nach Anhang II Gruppe I gelten die Häufigkeiten nach Tabelle 3 für die Dichtheitskontrollen.Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen sind die Betreiber der Anlagen verantwortlich!

Leckageerkennungssystem
Betreiber von Anlagen mit großen Kältemittel-Füllmengen (über 500 t CO2e und/oder mehr als 100 kg der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase) müssen sicherstellen, dass die Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt. Diese Systeme müssen mindestens einmal alle zwölf Monate kontrolliert und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
Aufzeichnungen
Die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, haben dafür zu sorgen, dass für jede einzelne Anlage Aufzeichnungen geführt werden, die neben der Anlagenbeschreibung u. a. auch die nachgefüllten Kältemittelmengen und die durchgeführten Dichtheitskontrollen dokumentieren. Dies kann in elektronischer oder Papierform erfolgen. Die Unterlagen sind von Betreibern und Fachbetrieben mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Sachkunde und Zertifizierung
Alle Arbeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen, wie z. B.Wartung, Instandhaltung, Installation und Dichtheitskontrollen dürfen nur von zertifizierten Personen durchgeführt werden. Die beauftragten Unternehmen benötigen zudem eine Unternehmenszertifizierung.
Neu hinzugekommen ist die Anforderung, dass auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, künftig eine Zertifizierung benötigen. Personen, die im Besitz eines gültigen Zertifikats sind, müssen dieses nicht neu erwerben; sie müssen jedoch künftig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen – spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre.
Sanktionen
Verstöße gegen die in der F-Gase-Verordnung festgelegten Vorgaben können gemäß Chemikaliengesetz mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro und Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Christoph Brauneis

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