Übergangsfrist bei Förderung moderner Öko-Heizungen

Noch bis zum 31. Dezember 2017 gilt eine Übergangsfrist für Antragssteller, die ihre Heizungsanlage auf erneuerbare Energien umrüsten möchten. Ab dem 1. Januar 2018 muss die Antragstellung auf Förderung bereits vor der Umsetzung der Maßnahme erfolgen.

Der Handwerker berät bei der Heizungsmodernisierung und den Fördermöglichkeiten (Foto: Intelligent heizen/VdZ)
Der Handwerker berät bei der Heizungsmodernisierung und den Fördermöglichkeiten (Foto: Intelligent heizen/VdZ)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert einmalig die Errichtung einer Solarthermie-, Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe. Der Antrag auf finanzielle Zuschüsse konnte bisher auch nach der Modernisierung eingereicht werden. Ab Januar 2018 muss dieser bereits vor dem Vertragsschluss mit dem Installateur beim BAFA eingehen.

Die Förderung wird dann gewährt, wenn in der betreffenden Immobilie seit mindestens zwei Jahren ein anderes Heizungssystem vorhanden ist, das ergänzt oder ersetzt werden soll. Eine finanzielle Unterstützung von bis zu 20.000 Euro gibt es für den Einbau oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage. Für die Errichtung einer Wärmepumpe erhalten Antragsteller bis zu 15.000 Euro. Zuschüsse bis zu 8.000 Euro gewährt das BAFA für eine Biomasseanlage, die Energie von nachwachsenden Rohstoffen nutzt.

Verzögerung der Inbetriebnahme

Durch das geänderte Antragsverfahren zur Förderung dieser Maßnahme soll die Förderlandschaft übersichtlicher werden. Die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) unterstützt ebenfalls Heizungsmodernisierungen. Auch hier muss die Antragstellung vorab erfolgen. Während der Übergangsfrist kann der Antrag nach dem alten Verfahren beim BAFA gestellt und innerhalb von neun Monaten nach Inbetriebnahme eingereicht werden.

Verzögert sich jedoch die für 2017 vertraglich vereinbarte Inbetriebnahme, sodass sie erst 2018 umgesetzt wird, so kann der Förderantrag auch nach dem alten Verfahren innerhalb von neun Monaten nachträglich gestellt werden. Der Antragsteller ist dann in der Pflicht zu belegen, dass ein Fachunternehmen die Zusage einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017 nicht einhalten konnte. Die BAFA stellt für so einen Fall ein Formular zur Verfügung.

Weitere Informationen sind auf dem Service-Portal www.intelligent-heizen.info verfügbar.

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