Statement des ZVKKW zur Zusammenführung von EEWärmeG und EnEV

Auf der Sitzung der Energiewende Plattform Gebäude am 17. 6. 2016 haben BMWi und BMUB die Zusammenführung des EEWärmeG und der EnEV im neuen Gebäudeenergiegesetz angekündigt. Der ZVKKW begrüßt diesen Schritt ausdrücklich, da das Verfahren damit vereinfacht und die derzeitige Doppelregulierung hinfällig wird. In diesem Zusammenhang weist der Verband jedoch darauf hin, dass die getrennten Anforderungen aus der EnEV bei Wohn- und Nichtwohngebäuden auch für die Anforderungen an die erneuerbaren Energien im Nichtwohngebäude gelten sollte.

ZVKKW-Logo
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Dies ist ebenso in der Tatsache begründet, dass neben der reinen Beheizung Anforderungen an die Luftqualität, Luftfeuchtigkeit und Kühlung gestellt werden und das nicht nur, um Komfortansprüchen gerecht zu werden, sondern z. B. auch, um ein produktives Arbeitsumfeld (siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR) zu gewährleisten. Aus diesen Gründen kommen im Nichtwohngebäude weitere Technologien wie Lüftungsanlagen, VRF-Systeme usw. auf Basis von Luft-Luft-Wärmepumpen zum Einsatz. Für diese hocheffizienten Technologien, die z. B. eine Wärmerückgewinnung innerhalb eines Systems ermöglichen, müssen auch die Anforderungen differenziert betrachtet werden, um die Neutralität der Technik sicherzustellen und luftgeführte Lösungen nicht von vornherein auszuschließen.

EnEV und EEWärmeG stehen im Widerspruch
EnEV und EEWärmeG stehen für die Anwendung im NWG im deutlichen Widerspruch. Werden die Anforderungen an die Primärenergieeffizienz und der Anteil der erneuerbaren Energie über die Bilanzierung in der DIN V 18599 mit reversiblen Luft-Luft-Wärmepumpen erfüllt, behindern die undifferenzierten Anforderungen des EEWärmeG den Einsatz dieser Technologien in starkem Maße.
Aus den vorgenannten Gründen sind technische Anforderungen wie Wärmemengenzähler nur für wassergeführte Systeme anwendbar und deshalb als allgemein gefasste Vorgabe für die Anwendung im NWG nicht zielführend. Die Entscheidung für eine Technologie im NWG wird über eine direkte Vorausberechnung der Betriebskosten der jeweils eingesetzten Endenergie getroffen. Die Effizienz einer Anlage wird somit direkt über die realen Betriebskosten bestätigt und ist damit transparent für den Betreiber. Mit Blick auf das Jahr des Inkrafttretens des Gebäudeenergiegesetzes sollte berücksichtigt werden, dass die anspruchsvollen Effizienzanforderungen an die Geräte über die ERP-Richtlinie Lot 21, die ab 1. 1. 2018 greifen soll, sichergestellt werden.

„Baubares“ Referenzgebäude erforderlich
Der ZVKKW (Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e. V., Siegburg) schlägt deshalb vor, dies durch die Definition eines neuen „baubaren“ Referenzgebäudes im Gebäudeenergiegesetz, das (normativ berechnet) den gültigen EE-Pflichtanteil am Wärmeenergiebedarf technisch abbildet. Der Nachweis der EE-Pflichterfüllung sollte dann ebenfalls über den normativen Nachweis - und damit technologieoffen - erfolgen. Zusätzliche technische Anforderungen können somit entfallen. Hierdurch werden die Ziele der Primärenergieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz und die Transparenz sowie Entscheidungssicherheit für den Betreiber in gleichem Maße gewährleistet.
Diese an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gerichtete Stellungnahme des ZVKKW wird auch von allen großen Herstellern von VRF-Systemen und Luft-Luft-Wärmepumpen unterstützt.

www.zvkkw.de

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