Kennzeichnungspflicht auf abP-basierte Rohrabschottungen ausgeweitet
Die Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten ABM entschied Mitte 2020 weithin unbemerkt, dass zukünftig in die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) über Rohrabschottungen ein neuer Passus aufgenommen wird. Aus diesem geht hervor, dass ab sofort und anders als bisher eine Kennzeichnungspflicht für den Verarbeiter auch beim Einbau von abP-pflichtigen Rohrabschottungen besteht.
Die neue Kennzeichnungspflicht gilt für alle abP-basierten Rohrabschottungen aller Hersteller, sobald der Passus im Anwendbarkeitsnachweis integriert ist. Hersteller wie die Deutsche Rockwool engagieren sich aktuell für eine schnelle Aufklärung und Ausrüstung des Handwerks.
Die Deutsche Rockwool weist darauf hin, dass sie bereits seit langem spezifische Kennzeichnungsschilder für „Conlit“ Abschottungen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG), aber auch für die Abschottungen nach abP anbietet.
Diese Kennzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten und dauerhaft lesbar sein:
- die Herstellerbezeichnung der Abschottung
- die Nummer des abPs und das Datum seiner Erteilung
- die Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102-11:1985-12
- den Namen des Errichters der Abschottung und
- den Monat/das Jahr der Errichtung.
Das entsprechend beschriftete Schild ist fest jeweils neben der Abschottung an der Wand bzw. Decke zu befestigen.














