EuGH entscheidet zu HOAI Altverträgen: Unionsrecht hindert Anwendbarkeit der Mindestsätze nicht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Dienstag darüber, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 1.1.2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen weiterhin angewendet werden können.
Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht. Ob dies ggf. aufgrund innerstaatlichen Rechts anders zu beurteilen ist, sei von den nationalen Gerichten und Behörden zu entscheiden. Zugleich stellt der EuGH klar, dass die Partei, der die Mindestsätze weiterhin entgegengehalten werden, unter Umständen Schadensersatz vom Staat verlangen könne.
Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Zugleich setzen sich die berufsständischen Vertretungen für eine zeitnahe Novellierung ein, um die Leistungsbilder an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Daneben müssen auch die seit 2013 unveränderten Honorarwerte überprüft und bei den Flächenplanungen Mechanismen zur regelmäßigen Anpassung an die Inflationsrate eingeführt werden. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht eine Reform der HOAI vor.
„Wir begrüßen es sehr, dass der EuGH im Sinne unseres Berufsstands entschieden hat", sagt Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer. Zudem herrscht in dieser Frage nach über zwei Jahren Rechtsunsicherheit endlich Klarheit, was das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht angeht. Jetzt sind die deutschen Gerichte wieder am Zuge. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass sich auch die HOAI 2021 als maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen weiter durchsetzt. Gerade in Zeiten immer stärker steigender Anforderungen, insbesondere auch an nachhaltiges und klimagerechtes Planen, sind angemessene Honorare eine Grundvoraussetzung für Qualität. Dies hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom Juli 2019 anerkannt.“
„Im Sinne der Planerinnen und Planer, aber vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes, ist die heutige Entscheidung des EuGH grundsätzlich eine gute Entscheidung, auch wenn schlussendlich der Ball natürlich nun wieder beim BGH liegt", sagt Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer. "Gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen wie beispielsweise das Schaffen von bezahlbarem Wohnraum, der auch energetisch allen erforderlichen Standards entspricht oder die Ertüchtigung in die Jahre gekommener Infrastrukturen, braucht der Berufsstand Verlässlichkeit. Daher gilt es nun, die umfassende Novellierung der HOAI voranzubringen.