BEG, Antragstellung und technische Anforderungen
Die drei Säulen der BEG
In der BEG WG wird die Sanierung und Neuerrichtung von Wohngebäuden gefördert; die BEG NWG fördert gleiches bei Nichtwohngebäuden. Wenn keine Sanierung oder Neubau geplant sind, sind Einzelmaßnahmen (EM) im Gebäudebestand förderfähig. Dazu gehören zum Beispiel der Austausch der Heizung, Dämmung der Gebäudehülle oder Lüftungsanlagen. Bei einer Sanierung oder einem Neubau sind Kosten für diese Maßnahmen oft in den Gesamtkosten enthalten.

Der maximale Fördersatz steigt auf 55 % und die förderfähigen Kosten pro Wohneinheit auf 60.000 €. Jede Förderung ist als Kredit mit Tilgungszuschuss oder als reiner Zuschuss möglich. Für Zuschüsse der BEG EM können seit dem 2.1.2021 Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Förderfähig sind Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden. In diesem Fördersegment sind nur Maßnahmen für Bestandsgebäude förderfähig. Für diese Gebäude liegt der Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurück.
Antragstellung
Ein Antrag bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Förderung im Rahmen des BEG WG und BEG NWG sowie für einen Kredit im Rahmen der BEG EM kann voraussichtlich ab 1.7.2021 gestellt werden. Bis dahin gelten noch die „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt, Marktanreizprogramm für erneuerbare Energie im Wärmemarkt (MAP)“ vom 17. Dezember 2020. Im MAP verbleibt zunächst weiterhin die Förderung von Nahwärme- und -kältenetzen sowie für die relevanten Großanlagen, die später in die „Bundesförderung für Wärmenetze (BEW)“ überführt werden soll. Die Kreditvariante wird empfohlen, wenn die Eigenmittel für die Finanzierung der Maßnahmen nicht ausreichen. Zuschuss und der Tilgungszuschuss sollen in gleicher Höhe gezahlt werden.
Für den Heizungstausch gelten ähnliche Fördersätze wie schon in den vorangegangenen Förderprogrammen. Auch die Austauschprämie für Ölheizungen von 10 % kann weiterhin beantragt werden. Neu ist, dass jetzt auch für Ölheizungen, die nach § 72 GEG ausgetauscht werden müssen, die Austauschprämie gewährt wird. Für den Austausch von Kohleheizungen hingegen wird keine erhöhte Förderung gezahlt. Neu ist auch der um 5 % höhere Fördersatz für Biomasseanlagen mit besonders niedrigen Staubemissionen von maximal 2,5 mg/m³. Wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt, steigt die Förderung um weitere 5 %. Der iSFP ist ein strukturierter Plan für die energetische Sanierung von Gebäuden, in dem einzelne Maßnahmen zu einem Gesamtkonzept verknüpft werden. Pro Wohneinheit können jetzt die förderfähigen Kosten in Höhe von 60.000 € geltend gemacht werden. Das sind 10.000 € mehr als in 2020. Eine umfassende Zusammenstellung der förderfähigen Kosten veröffentlicht das BAFA im „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“.

Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen für Biomasseheizungen wurden verschärft. Beispielsweise liegt der Staubgrenzwert jetzt bei 15 mg/m³. Bis 31.12.2020 waren maximal 20 mg/m³ zulässig. Der geforderte Kesselwirkungsgrad für Pellet-, Scheitholz- und Hackschnitzelkessel beträgt mindestens 90 %. Für Pelletöfen mit Wassertasche ist ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von mindestens 91 % nachzuweisen. Die Anforderungen sind somit um jeweils 1 % gestiegen. Gefördert werden Anlagen ab 5 kW Nennwärmeleistung. Die förderfähigen Anlagen sind in entsprechenden Listen auf der Seite des BAFA zu finden. Sie werden in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Pellet- und Hackschnitzelkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche sind in der Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen enthalten. Für Scheitholzkessel wurde eine Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen angefertigt. Nicht förderfähig sind luftgeführte Pelletöfen, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten, z. B. Kaminöfen oder Kachelöfen, Biomasseanlagen, die im Naturzug betrieben werden, sowie Prototypen, gebrauchte Anlagen oder Anlagen, in denen Abfall verbrannt werden soll.
Wenn der Antrag gestellt wird, sollten Angebote für alle notwendigen Maßnahmen vorliegen. Diese Angebote müssen nicht hochgeladen werden, können aber vom BAFA angefordert werden. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Mit einer Vollmacht kann die Beantragung und Abwicklung der Förderung auf eine andere Person übertragen werden. Ein Formular dafür steht auf der Seite des BAFA zur Verfügung. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular muss mit dem Antrag hochgeladen werden. Eine nachträgliche Korrektur der förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Nichtöffentliche Wärmenetze (Gebäudenetze), die mindestens zwei Gebäude nur eines Eigentümers mit Wärme versorgen, sind förderfähig. Die Förderhöhe beträgt 30 %, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien mindestens 25 % erreicht. Bei einem Anteil von 55 % erneuerbarer Energien beträgt die Förderung 35 %. Es darf kein Heizöl als Brennstoff eingesetzt werden. Die gleichen Bedingungen und Förderanteile für die Wärmenetze gelten für die Kosten eines Anschlusses an ein bestehendes Wärmenetz. Zusätzlich erhöht sich auch hier der jeweilige Fördersatz um 10 %, wenn ein Ölkessel ersetzt wird. Förderfähig sind hier unter anderem Wärmeübergabestation, Rohrnetz, Installation und Inbetriebnahme.
Die Richtlinie ist seit 1.1.2021 in Kraft und gilt bis zum 31.12. 2030.
Die geförderten Heizungen müssen in der Regel mindestens 50 % der erzeugten Wärme für Raumheizung, zur Warmwasserbereitstellung oder einer Kombination der beiden Nutzungsarten liefern. Auch die Einspeisung in ein Wärmenetz ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
In dieser Zusammenstellung können nur ausgewählte Aspekte vorgestellt werden. Eine vollständige Darstellung wurde nicht angestrebt und ist aufgrund der komplexen Vorgaben und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Förderprogramme nicht umsetzbar. Trotz größter Sorgfalt kann es vorkommen, dass die Informationen nicht vollständig oder nicht aktuell sind, daher wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.
Informationen und Antragstellung: www.bafa.de
Kathrin Bruhn

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