Anwendbarkeitsnachweise in der Technischen Gebäudeausrüstung
In den letzten Jahren hat sich die Arbeit auf den Baustellen drastisch verändert. Faktoren wie Preisdruck, Qualitätsansprüche, Bauverzögerungen, Bedenkenanmeldungen, Behinderungen, problematische Inbetriebnahmen wirken permanent auf die Baubeteiligten ein und belasten den Bauprozess.
In einem Bauprozess ist jeder einzelne Vorgang, jeder gesetzte Stein, jeder Meter Rohrleitung in einen rechtlichen Hintergrund eingebettet. Obwohl Bauen ein äußerst dynamischer und lebendiger Prozess ist, muss also jede Handlung auf ihre Rechtmäßigkeit und mögliche juristische Folgen geprüft sein.
Ein wesentlicher Grund dafür ist die zunehmende technische, aber auch wirtschaftliche Komplexität der Bauprojekte. Entsprechende Bedeutung hat in Planung und Ausführung gesetzeskonformes Verhalten bekommen, um möglichen Einsprüchen oder Vorbehalten von Anfang an zu begegnen. Dabei treffen eine Vielzahl unterschiedlichster Rechtsgebiete aufeinander: öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht und Arbeitsrecht, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie letztlich auch noch das Strafrecht. Über all diese gilt es in der Hektik des Baustellenalltags den Überblick zu behalten.
Wissen ist Macht
Damit das gelingt, bedarf es umfassender und detaillierter Kenntnisse zu Recht, Richtlinien und Normen. Das Bauordnungsrecht als Teilbereich des öffentlichen Rechts unterliegt beispielsweise im Wesentlichen den deutschen Ländern. Die weiter ausführenden Regelungen dazu finden sich in den Landesbauordnungen sowie in ergänzenden Erlassungen und Verordnungen wieder.
Das Bauordnungsrecht befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Dabei wird grundsätzlich zwischen Bauprodukten und Bauarten unterschieden:
Das Bauprodukt ist dabei ein einzelnes, im Rahmen des Bauvorhabens eingesetztes Produkt, z. B. eine Rohrleitung, ein Ventil oder auch ein Heizkreisverteiler. Solche Bauprodukte dürfen unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten a priori auf den Baustellen eingesetzt werden, wenn sie z. B. über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) verfügen.
Die Bauart ergibt sich aus mehreren solcher Bauprodukte, die auf der Baustelle zusammengefügt werden. Solche Bauarten dürfen unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten nicht einfach ungeprüft auf den Baustellen verwendet werden (s. Kasten S. 42).
Die Landesbauordnungen (LBO) gehen davon aus, dass die Bedingungen aus § 16a der Musterbauordnung erfüllt sind, wenn die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten.
Zu den Technischen Baubestimmungen bzw. Nachweisen der sicheren Anwendung heißt es beispielsweise im Kontext des baulichen Brandschutzes in § 40 „Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle“:
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Das im Gesetz festgeschriebene Brandschutzniveau bzw. die im Gesetz geforderten Brandschutzanforderungen stellen hier also die Grundanforderungen dar, die mindestens erreicht bzw. eingehalten werden müssen. Es ist damit im Einzelfall zu prüfen, ob dies in dem konkreten Bauvorhaben ausreicht oder ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Annäherung an Begrifflichkeiten
Um sich auch als interessierter Laie der Formulierung „die Brandausbreitung ist ausreichend lang nicht zu befürchten“ und dem Begriff „Vorkehrungen“ anzunähern, ist ein Blick in die eingeführten Technischen Baubestimmungen, die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) hilfreich. Denn mit der Umschreibung „ausreichend lang nicht zu befürchten“ zielt der Gesetzgeber direkt auf Lösungsmöglichkeiten aus einer solchen eingeführten technischen Baubestimmung ab.
Schon die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) als übergeordnetes Regelwerk verweist im Teil A unter A 2.2.1.8 auf die MLAR. Die Anwendungen und Lösungen daraus beschreiben die notwendigen Maßnahmen, wie Leitungen durch raumabschließende Bauteile mit Anforderungen an Feuerwiderstandsfähigkeit zu führen sind, damit eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist.
Die Lösungen nach MLAR sind dabei herstellerunabhängig und neutral. Auch unterliegen sie nicht der Beschilderungs- oder Kennzeichnungspflicht. Da die MLAR jedoch zusätzlich Anforderungen an Art der Dämmstoffe, Abstände und den Ringspaltverschluss stellt, lassen sich darüber nur wenige Baustellensituationen vollständig abbilden und lösen.
Den Ausweg nutzen
Der Ausweg: Den Verantwortlichen steht es grundsätzlich frei, den Bereich der Technischen Baubestimmungen zu verlassen, wenn sie Nachweise der sicheren Anwendung der Brandschutzmaßnahme führen. Gegebenenfalls müssen sie dazu jedoch belegen, dass ihr Bauprodukt oder ihre Bauart sicher ver- bzw. angewendet werden kann. Hier greifen die bauaufsichtlichen Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweise, wie beispielsweise die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt werden. Unter dem oben genannten Begriff „Vorkehrungen“ sind somit Brandschutzlösungen mit einem Anwendbarkeitsnachweis zu verstehen.
In der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden in Kapitel C 4 weiterhin Bauarten aufgeführt, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) nach § 16a Abs. 3 MBO bedürfen. Dies sind beispielsweise Bauarten für die Abschottung von Rohrleitungen, deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht.
Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) wird benötigt, wenn nicht alle Details der bereits genannten Anwendungsnachweise umgesetzt werden können. Dann liegt eine Abweichung vor.
So lange solche Abweichungen „nicht wesentlich“ sind, kann der Anwendungsnachweis zwar weitergeführt werden, ist aber vom Hersteller der Anwendung – bei Rohrleitungen beispielsweise dem Installateur – als „nicht wesentlich“ in Übereinstimmung mit dem Anwendbarkeitsnachweis zu bestätigen.
Ausführungen, die „wesentlich“ vom Anwendbarkeitsnachweis abweichen, dürfen hingegen so nicht ungeprüft errichtet werden. Die Bauordnungen sehen dafür jedoch die Möglichkeit der Erteilung einer „vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung“ vor. Diese kann von den obersten Bauaufsichten bzw. abhängig vom Bundesland auch vom DIBt erteilt werden. Vom Prinzip her ist der Bauaufsicht bzw. dem DIBt dabei nachzuweisen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele trotz Abweichung vom Anwendbarkeitsnachweis erreicht werden. Oft geschieht dies unter Einbeziehung von Kompensationen oder zusätzlichen Maßnahmen.
Übereinstimmungsbestätigung/-erklärung
Im nationalen Verfahren legt die MBO im § 16a (5) fest, dass Bauarten einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen bedürfen.
CE und europäischer Nachweis
Auch Bauprodukte, die den Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen, dürfen verwendet werden – wenn das in Deutschland geforderte Schutzniveau für bauliche Anlagen damit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das regelt die MBO, § 16b Abs. 2, in Verbindung mit § 3, Satz 1 der MBO:
„Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen der Landesbauordnungen oder der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Gesetze entsprechen (Vgl. § 16c Satz 1 MBO).“
Ein auf vielen Baustellen anzutreffendes Beispiel hierfür sind die Abschottungen von Lüftungsleitungen mit Brandschutzklappen. Im Bereich der Brandschutzklappen für Lüftung gibt es keine Möglichkeit mehr, nationale Nachweise zu verwenden, da diese europäisch harmonisiert sind. Der brandschutztechnische Nachweis ist dann die jeweilige Leistungserklärung. Dabei müssen die nationalen Schutzziele in jedem Fall eingehalten werden. Eine gute Orientierung gibt hierzu Anhang 14 der „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ der MVV TB.
Fazit
Die Anwendbarkeitsnachweise im Brandschutz in der Technischen Gebäudeausrüstung stellen nicht nur die TGA-Planer und -Ausführenden vor große Herausforderungen, sondern sie sind auch für die Brandschutzsachverständigen oft noch ein Buch mit sieben Siegeln. In den letzten Jahrzehnten hat es hier viele Veränderungen gegeben, bei gleichzeitiger Fokussierung auf Abschottungsmaßnahmen in der TGA.
Bedingt durch die aktuellen Anpassungen der Bauordnungen und Einbeziehung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist nun aber ein in sich schlüssiges und sehr gut beherrschbares Instrument entstanden, das die Anforderungen von Bauprodukt und Bauwerksanforderung (Bauart) trennt. Im nationalen Nachweisverfahren von Abschottungsmaßnahmen herrschen klare Regeln, was die Verwendung, die Übereinstimmung und Dokumentation (Beschilderung) angeht. Auch Abweichungen sind im nationalen Nachweisverfahren möglich und klar geregelt. Das ist ein großer Vorteil gegenüber europäischen Brandschutzprodukten. Die Anwendbarkeitsnachweise sind klar strukturiert, so dass die Planung, Herstellung und Überwachung von Brandschutzmaßnahmen anhand der Nachweise gut möglich ist.

Eine besondere Herausforderung für jeden Bauausführenden sind derart eng gemischt belegte Schächte. Die Kombination der diversen Rohrleitungen ist aber im Bauordnungsrecht ganz genau geregelt. Bild: Viega

Die rechtlich genehmigungsfähige Herausforderung auf dem Bau liegt oft im Detail; hier eine Installation mit aBG-Erfordernis, weil über die Kombination aus metallenem Steigestrang/Armatur/Etagenleitung aus Kunststoff die notwendigen Vorkehrungen getroffen sind, eine mögliche Brandausbreitung zu verhindern. Bild: Viega

Bild: folgt
Bauaufsichtliche Anwendbarkeitsnachweise
Die Bauordnungen unterscheiden folgende Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten, wie zum Beispiel Versorgungsleitungen, Abwasserleitungen oder Kabel:
Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Bauart (abP)
Vorhabengezogene Bauartgenehmigung (vBG)
Übersicht an nationalen Nachweisen
Bauart (Abschottung)
Anwendbarkeitsnachweis
Bestätigung
Beschilderung
Heizungsleitung (reine Metallinstallation)
Beispiel: Viega Profipress
Prüfzeugnis (abP), P-2400/003/15-MPA BS
Übereinstimmungserklärung
Nein
Wasserleitungen, Metallstrang mit Stockwerksleitungen aus Kunststoff
Beispiel: Viega Sanpress mit Raxofix
Bauartgenehmigung (aBG), Z-19.53-2258
Übereinstimmungsbestätigung
Ja
Wasserleitungen Metallstrang Absperrarmatur, Stockwerksleitung aus Kunststoff
Beispiel: Viega Sanpress/Easytop/Raxofix
Bauartgenehmigung (aBG)
Übereinstimmungsbestätigung
Ja
Abwasserleitung aus Kunststoff
Beispiel: Brandschutzmanschette mit Nullabstand im Viega System Z-19.53-2182 in Verbindung mit P-2400/003/15_MPA BS
Bauartgenehmigung (aBG)
Übereinstimmungsbestätigung
Ja
Abwasserleitung SML in Mischinstallation
Beispiel: Viega Mischinstallation Entsorgung Z-19.53-2259 in Verbindung mit Viega Vorwandelementen
Bauartgenehmigung (aBG)
Übereinstimmungsbestätigung
Ja
WC Abluft (Absperrvorrichtung)
Beispiel: Geba Bartholomäus Z-41.3-686 in Verbindung mit Viega P-2400/003/15-MPA BS Nullabstand geprüft
Bauartgenehmigung (aBG)
Übereinstimmungsbestätigung
Ja
Elektroleitungen, Leerrohre
Beispiel: Wichmann Kabelbox WD 90Z-19.15-202 in Verbindung mit Viega P-2400/003/15-MPA BS Nullabstand geprüft
Bauartgenehmigung (aBG)
Übereinstimmungsbestätigung
Ja
„wesentliche Abweichung“ vom Anwendbarkeitsnachweis (aBG, abP)
Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
Übereinstimmungsbestätigung
Ja
„nicht wesentliche Abweichung“ vom Anwendbarkeitsnachweis (aBG, abP)
Bauartgenehmigung (aBG) bzw. Prüfzeugnis (abP) in Verbindung mit Übereinstimmungsbestätigung, Übereinstimmungserklärung
Übereinstimmungsbestätigung, Übereinstimmungserklärung mit Bewertung/Bestätigung der Abweichung als „nicht wesentlich“ durch Hersteller/Ersteller der Bauart (Brandschutzmaßnahme)
Ja (bei aBG), Nein (bei abP)
§ 16a Musterbauordnung (MBO)
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.
Checkliste für die Baustelle
Unter Fußballtrainern gibt es das geflügelte Wort „entscheidend ist auf dem Platz“. Ähnliches gilt, wenn es auf der Baustelle um die Abnahme brandschutztechnischer Installationen geht. Dann ist alle Theorie aus Verwaltungsvorschriften und Bauordnungen sowie den zugehörigen Ausführungsbestimmungen grau. Was letztlich zählt, ist allein die Bewertung, ob für ein Bauprodukt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder eine Bauart nachgewiesenermaßen „bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllt und für ihren Anwendungszweck tauglich ist“. Dem Praktiker hilft dabei diese Checkliste:
Erst wenn diese Fragen durchgängig mit „ja“ beantwortet sind und die entsprechenden Dokumente lückenlos vorliegen, sollte eine Baustellenbesichtigung durchgeführt werden.
Markus Berger


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