CO2-Zuschlag zur Energiesteuer – verfassungsrechtlich geprüft
Der Bund kann die im Grundgesetz vorgesehenen Steuertypen nutzen, um umweltpolitische Ziele wie den Klimaschutz zu verfolgen. So darf der Gesetzgeber auch mit einem CO2-Zuschlag zur Energiesteuer verfahren. Drei Dinge wurden jedoch bei den Entscheidungen zum Finanzverfassungsrecht vom Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht: Der Bund darf keine neuen Typen von Steuern „erfinden“, die im Grundgesetz nicht bereits vorgesehen sind. Er darf innerhalb der dort festgelegten Typologie neue Steuern schaffen oder bestehende umgestalten. Er darf mit den danach gestatteten Steuern umweltpolitisch lenken.
„Deshalb ist es dem Bund zwar verwehrt, die CO2-Emissionen selbst zum Gegenstand einer Steuer zu machen“, erklärt Prof. Dr. Klinski, „er darf aber bei der Energiesteuer so vorgehen, wie er es selbst bei der Kfz-Steuer schon vorgemacht hat: die CO2-Emissionen als Bemessungsgröße nutzen. Hierdurch lässt sich rechtssicher ein CO2-Preis einführen.“ Mit der Energiesteuer werden Kraftstoffe und Heizstoffe wie Öl oder Gas besteuert. Sie gehört laut Grundgesetz zu den vorgesehenen Verbrauchssteuern. Auf den Basissatz der Energiesteuer kann ein Zuschlag erhoben werden, der nach den CO2-Emissionen der jeweiligen Stoffe bemessen wird.
Missverständnisse sollen ausgeräumt werden
Das Gutachten soll der Versachlichung in der CO2-Debatte dienen sowie rechtliche Zweifel in der öffentlichen Diskussion ausgeräumt werden. Missverständnisse ergeben sich oftmals daraus, dass nicht klar zwischen Steuergegenstand und Bemessungsmaßstab unterschieden wird. Stattdessen wird im Zuge des CO2-Zuschlags darüber debattiert, dass es sich um eine CO2-Steuer handeln würde.
Friedhelm Keimeyer, Jurist beim Öko-Institut und Mitautor des Gutachtens über die konzeptionelle und rechtliche Bewertung des CO2-Zuschlags: „Ein CO2-Zuschlag ist zwar kein Allheilmittel und es bedarf noch vieler weiterer Klimaschutzinstrumente. Er setzt aber einen finanziellen Anreiz zur Minderung der CO2-Emissionen im Verkehrs- und Gebäudebereich und trägt damit dazu bei, die Klimaschutzziele zu erreichen.“ „Der CO2-Zuschlag kann auf sehr einfache Weise eingeführt und unbürokratisch umgesetzt werden“, betonen beide Autoren. „Von diesem entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Vorschlägen sollte sich die Politik nicht durch juristische Vorbehalte ablenken lassen, die sich bei näherem Hinsehen als nicht tragfähig erweisen.“














