Beihilferechtliche Genehmigung – neues Energiepaket

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich in der ersten Septemberwoche mit der Europäischen Kommission nach langen und intensiven Gesprächen darüber geeinigt, wie bei energiewirtschaftlichen Rechtsetzungsvorhaben die Fragen so geregelt werden können, dass sie im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht stehen. Dieses umfasst neben dem KWKG 2016 auch das EEG 2014/2017 und das Strommarktgesetz.

Die neue Gesetzeslage, so heißt es beim VfW, wird erheblichen Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung von dezentralen Geschäftsmodellen haben.
Die neue Gesetzeslage, so heißt es beim VfW, wird erheblichen Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung von dezentralen Geschäftsmodellen haben.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  •    Der Förderteil des KWKG 2016 (Zuschläge für neue, modernisierte und Bestandsanlagen) kann in der aktuellen Fassung in Kraft treten.
  •    Fördergelder für KWK-Anlagen im Leistungsbereich 1 MW bis 50 MW werden ab Winter 2017/2018 ausschließlich in Ausschreibungen vergeben.
  •    Für die von der Ausschreibungspflicht betroffenen Anlagen (1 MW bis 50 MW) wird eine Übergangsregelung gelten. Diese gilt für Anlagen, die nach 2016 in Betrieb gehen, für die aber bis Ende 2016 die BImSchV-Genehmigung oder eine verbindliche Bestellung vorliegt und die bis Ende 2018 in Betrieb gegangen sind.
  •    Für die Förderung von Wärmespeichern und Wärmenetzen wird bei Antragstellung eine Plausibilisierung der Förderungsnotwendigkeit verlangt.
  •    Modernisierte KWK-Anlagen zahlen eine anteilige EEG-Umlage für die Eigenstromnutzung.
  •    Strommarktgesetz/Kapazitätsreserve: Es wird eine Systemanalyse im Herbst 2016 durchgeführt. Sofern diese die Notwendigkeit einer Kapazitätsreserve bestätigt, wird die Kapazitätsreserve, wie im Strommarktgesetz vorgesehen, eingeführt und gestartet. Die Kapazitätsreserve wird ausschließlich von den Übertragungsnetzbetreibern zur Systemstabilisierung eingesetzt, wenn die Nachfrage an den Strommärkten nicht gedeckt werden kann.

Weitere Informationen sind unter www.energiecontracting.de und beim BMWi erhältlich.

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