AHO-Herbsttagung 2019 – Erhalt der HOAI als Rechtsverordnung
Er hob die wichtige Funktion der HOAI auch über die Vorgabe der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze hinaus für die Sicherung einer hohen Planungs- und Bauqualität im Sinne des Verbraucherschutzes hervor. Mit dem Erlass vom 5. August 2019 habe das BMI für die Übergangszeit bis zum Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens zur Anpassung der HOAI umgehend reagiert und bewusst nur die europarechtlich erforderlichen Änderungen vorgegeben.
HOAI kurzfristig und systematisch an die Vorgaben des EuGH anpassen
Die insoweit notwendigen vertraglichen Anpassungen eröffnen die Möglichkeit eines Zu- oder Abschlags, behalten aber ansonsten die Systematik der Honorarermittlung gemäß der HOAI bei. Insbesondere hebt der Erlass des BMI den Grundsatz des Leistungswettbewerbes (§ 76 VgV) hervor. Angesichts des überschaubaren Zeitraums und im Hinblick auf das gemeinsame primäre Ziel, die HOAI als Rechtsverordnung zu erhalten, steht das Anliegen des BMI im Vordergrund, die rechtlichen Änderungen auf die zur Umsetzung des EuGH-Urteils notwendigen Änderungen zu konzentrieren. In Umsetzung dieses Ziels setzt Fehn Krestas auch zukünftig auf die bewährte Zusammenarbeit mit dem AHO als wichtigen Gesprächspartner der Bundesregierung für diesen Prozess.
Der AHO-Vorstandsvorsitzende Dr.-Ing. Erich Rippert machte deutlich, dass mit dem Luxemburger Urteil nicht das Ende der HOAI verbunden ist. Die meisten Regelungen bleiben von dem Urteil unberührt, insbesondere die Leistungsbilder und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars. Sie bilden seit fast 40 Jahren einen rechtssicheren Rahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer. Es gelte nun, die HOAI kurzfristig und systematisch an die Vorgaben des EuGH anzupassen, und den notwendigen rechtlichen Rahmen für Vereinbarungen der Parteien weiterhin sicherzustellen.