Offen oder geschlossen?
Türen in einem Kindergarten müssen sicher sein, im Gefahrenfall oder einer Notsituation aber auch der einfachen Selbstrettung ins Freie oder in andere gesicherte Bereiche dienen. Besonderes Augenmerk liegt hier auf der Eingangstür mit ganz speziellen Sicherheitsanforderungen an die Rettungswegtechnik. Die im März 2022 eingführte neue Technische Regel ASR A2.3 schürt in diesem Zusammenhang ziemliche Verwirrung, denn ein Passus im Abschnitt 7(4), räumt nun die generelle Möglichkeit für verschließbare Türen im Verlauf von Fluchtwegen ein. Ulrich Rotenhagen, Produktmanager Rettungswegtechnik bei der ASSA ABLOY Sicherheitstechnik GmbH klärt auf und beschreibt innovative Schließlösungen, speziell für Kindergärten und Kindertagesstätten.
Erfahrungsgemäß nutzen Kinder nicht nur wegen ihres Entdeckerdrangs, sondern auch bei Gefahr instinktiv die Tür als Ausgang, über die sie auch in die Kita gekommen sind. Deshalb müssen gerade die Eingangstüren in Kindergärten und Kindertagesstätten anspruchsvolle Anforderungen erfüllen: Ein unbemerktes Herausschleichen gilt es genauso zu verhindern, wie den unberechtigten Zutritt fremder Personen. Warum also nicht einfach die Tür außerhalb der Hol- und Bringzeiten abschließen? So scheint es die neue Technische Regel ASR A2.3 für Arbeitsstätten – Fluchtwege und Notausgänge – jetzt zu erlauben, wenn auch durch eine vorhergehende Gefährdungsbeurteilung in jedem Einzelfall.
Der Wortlaut des besagten Abschnitts der neuen ASR A2.3 stößt besonders bei Kita-Betreibern auf Unverständnis: „7 (4) Für bestimmte Bereiche in besonderen Arbeitsstätten, z. B. in Justizvollzugsanstalten, Gerichtsgebäuden, Forensischen Kliniken, Psychiatrischen Kliniken, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen, können auf Grund der besonderen betrieblichen Anforderungen von dieser ASR abweichende Maßnahmen und Gestaltungen verschließbarer Türen im Verlauf von Fluchtwegen bzw. verschließbare Notausstiege erforderlich sein. Diese abweichenden Maßnahmen und Gestaltungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.“
Genehmigungspflicht durch zuständige Baubehörde
Eine „abschließbare“ Tür im Verlauf von Rettungswegen ist eine deutliche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und des Baurechts. Die Anwendung der Neuregelung bedeutet in der Praxis die Genehmigung der zuständigen Baubehörde in jedem Einzelfall. Selbst dann entspricht eine solche „abschließbare“ Tür in Fluchtrichtung nicht mehr den Anforderungenan Türen in Fluchtwegen nach DIN EN 14351-1. Es konterkariert die gesetzliche Anforderung an die so genannte „Fähigkeit zur Freigabe“ von Fluchttüren, die auch die Verwendung bestimmter Notausgangsverschlüsse (DIN EN 179), Panikverschlüsse (DIN EN 1125) oder elektrisch gesteuerter Fluchttüranlagen (DIN EN 13637) voraussetzt.
Unverständlich ist die neue Regelung auch deshalb, weil es bereits gut etablierte Lösungen ohne manuelle Entriegelung am Markt gibt, die den gesetzlichen Anforderungen an Fluchtwegtüren entsprechen. Diese bewährten und geprüften technischen Lösungen nach EltVTR („Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen“) erfüllen für Betreiber, Planer und Verarbeiter die gebotene Rechtssicherheit. Sie minimieren gleichzeitig typische Risiken, die das manuelle Entriegeln durch berechtigte Personen mit sich brächte: Schlüsselverlust, ungeprüfte Funktionssicherheit sowie die Verfügbarkeit einer berechtigten Person.
Innovative Rettungswegtechnik ohne unkontrollierte Öffnung
Als moderne Rettungswegtechnik kommen in Kita-Einrichtungen vor allem elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen und Produkte nach DIN EN 13637 und EltVTR in verschiedenen Variationen zum Einsatz. Allen verfügbaren Lösungen am Markt ist gemein, dass die elektrische Verriegelung zuvor deaktiviert werden muss. Im Gefahrenfall kann die Verriegelung jederzeit durch Betätigung des Notschalters deaktiviert werden. Ist eine Brandmeldeanlage angeschlossen, geschieht das zusätzlich zur manuellen Freigabemöglichkeit bei Erkennen eines Gefahrkriteriums automatisch. Ebenso wie bei einem Stromausfall: Hier gilt das Funktionsprinzip „ohne Strom gleich offen“.
Individuell angepasste und beliebig erweiterbare Kindergartenlösungen wie die von ASSA ABLOY ermöglichen es den Kindern, im Gefahrenfall auch ohne Mithilfe des Personals den Gefahrenbereich zu verlassen. Hier sind die Eingangstüren zusätzlich zum normalen Schloss durch die elektrische Fluchttürverriegelung gesichert. Von innen kann die Tür über zwei Taster geöffnet werden. Ein Taster befindet sich in 1,80 Meter Höhe, kann also nur von Erwachsenen betätigt werden. Damit lässt sich die Tür jederzeit öffnen, um Personen in die Kindertagesstätte hinein oder hinaus zu lassen. Für die Freischaltung im Gefahrenfall ist ein zweiter Taster auf etwa einem Meter Höhe angebracht. Dieser Taster ist in ein Fluchtwegterminal integriert. Wird er gedrückt, öffnet sich die Tür und ein Alarm ertönt. So können Kinder im Notfall auch selbst die Tür öffnen, sichaber nicht unbemerkt hinausschleichen. Von außen lässt sich die Eingangstür zu festgelegten Zeiten über einen Taster öffnen – beispielsweise zu Hol- und Bringzeiten.
Normgerechte elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen sichern übrigens auch im Fall von besonderen Sicherheitsanforderungen wie denen in der ASR A2.3 erwähnten Beispielen Forensische Klinik, Gerichtsgebäude oder Justizvollzugsanstalt die Überwachung und Freigabe der Fluchttüren von zentraler Stelle aus.
Weitere Informationen und Praxisbeispiele zum erfolgreichen Einsatz elektrisch gesteuerter Fluchttüranlagen sind hier als Videobeiträge zusammengestellt:
Technische Erklärung: youtu.be/_HtM6DNKNnM
Kindergartenlösung: youtu.be/MK202BTzALk
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