KWK-Ausschreibungen kommen zu früh

Am 29. 6. 2017 hat der Bundestag eine Verordnung verabschiedet, die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme regelt - für das Leistungssegment 1 bis 50 MW. Die erste Ausschreibung soll bereits in diesem Jahr, am 1. Dezember 2017, erfolgen.

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Der B.KWK (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V.) hatte sich zuvor gemeinsam mit der ASUE (Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V.) und dem VfW (Bundesverband für Wohnungslüftung e. V.) in einer Stellungnahme an das Bundeswirtschaftsministerium gewandt. Dem Vorschlag, künftig Ausschreibungen in zwei Leistungssegmenten (1 bis 10 MW und 10 bis 50 MW) vorzunehmen, folgte der Gesetzgeber nicht.

Technologieoffenheit erhöht
Zudem plädierten die Verbände dafür, das Ausschreibungsvolumen von 2018 bis 2021 jährlich zu erhöhen. Diesem Vorschlag zur Steigerung des KWK-Ausbaus (KWK: Kraft-Wärme-Kopplung) wurde nicht entsprochen. Der Gesetzgeber berücksichtigte jedoch den Einwand, den die Verbände in Bezug auf den Zwang zur Verknüpfung des KWK-Prozesses – innerhalb innovativer KWK-Systeme – mit einem Wärmeerzeuger einbrachten. Laut Beschluss müssen nur noch 30 % der ausgekoppelten Wärmeleistung mit einem elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden können. Das erhöht die Technologieoffenheit an dieser Stelle. Im Gesetzesentwurf lag der Wert hingegen noch bei 100 %.
Überdies kam der Gesetzgeber einem weiteren Vorschlag der Verbände nach und senkte die zu hinterlegende Sicherheitsleistung. Diese wurde im Beschluss von 100 auf 70 €/kW installierter KWK-Leistung gesenkt. Die Sicherheitsleistung ist hierdurch ähnlich hoch wie bei der Solarenergie (50 €) und Biomasse (60 €).

Die EU drängelte
Generell wirkt der Start der KWK-Ausschreibungen bereits in diesem Jahr etwas verfrüht. Da erst seit kurzem Ausschreibungen für Photovoltaik und Offshore-Windparks stattfinden, liegen diesbezüglich noch nicht ausreichend Erfahrungswerte vor.
Die Bundesregierung musste jedoch die Verordnung für KWK-Ausschreibungen so schnell auf den Weg bringen, da dies eine Auflage der EU-Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung des neuen KWK-Gesetzes 2016 ist. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung erhielt der Bundeswirtschaftsminister in der Novelle KWKG 2017.

www.bkwk.de

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