NRWG weiter mit Komplettkennzeichnung

Zum 1. Juli 2013 sind wichtige Prüf- und Kennzeichnungspflichten für Bauprodukte entfallen. Betroffen sind auch die natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG), wie sie auf Dächern beispielsweise mit Lichtkuppeln oder Lichtbändern ausgebildet werden. Zukünftig dürfen die CE-Zeichen auf den Rauchabzugsgeräten auch verkürzte oder nicht vollständige Angaben enthalten. Die Mitgliedsunternehmen des FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. wollen jedoch freiwillig die bisherige sehr transparente und sichere Praxis beibehalten.

Verbandmitglieder kennzeichnen ihre Geräte weiter mit einer kompletten CE-Kennzeichnung. Bild: FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V., Detmold
Verbandmitglieder kennzeichnen ihre Geräte weiter mit einer kompletten CE-Kennzeichnung. Bild: FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V., Detmold

Stammen die verwendeten NRWG von einem Verbandsmitglied, stehen weiterhin alle wichtigen Angaben auf dem CE-Schild des Produkts. Nach einer Empfehlung des FVLR sollten diese Produkte neben der Angabe über die aerodynamisch wirksame Fläche bestimmte Anforderungen (Mindestwerte in Klammern) unbedingt einhalten. Dazu gehören: die Funktionssicherheit (Re 50), Schneelast (SL 500), niedrige Temperatur (T -5 °C), Windlast (WL 1.500) und Wärmebeständigkeit (B 300).
Hintergrund ist die Veränderung der bisherigen europäischen Bauproduktenrichtlinie zu einer Bauproduktenverordnung der EU. Der wichtigste Unterschied dabei: Das neue Regelwerk wird unmittelbar geltendes Recht, ohne dass es wie bisher einer eigenständigen nationalen Umsetzung bedarf. „Damit ersetzt die europäische Bauproduktenverordnung seit 1. Juli dieses Jahres die bisherige deutsche Bauproduktenverordnung – und zwar mit sofortiger Wirkung, also ohne Übergangsfrist“, weist Thomas Hegger auf die Brisanz des Themas hin.
Mit der Neuregelung wurden auch eine Reihe inhaltlicher Veränderungen vorgenommen, u. a. eben bei der Kennzeichnungspflicht von NRWG. Bisher mussten die wichtigsten Anforderungen nicht nur nach DIN EN 12101-2 geprüft und zertifiziert, sondern deren Ergebnisse auch komplett auf dem Produkt deklariert werden. Im Rahmen der Bauüberwachung ließ sich dadurch mit einem Blick erkennen, ob tatsächlich die vorgesehene Leistung eingebaut wurde. Nach europäischem Recht soll es aber künftig reichen, nur noch eine einzige Basisanforderung zu prüfen, die dann nicht einmal vollständig auf dem Produkt, sondern z. B. nur im Internet oder den Begleitpapieren deklariert werden muss. Das erhöht den Aufwand bei Überprüfungen, gleichzeitig steigt die Gefahr von Fehlern,  Verwechslungen und auch von Missbrauch.


www.fvlr.de



 

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