Bundesrat bestätigt Änderungen für schnelleren Smart-Meter-Rollout
Der Rollout von Smart Metern hat sich mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) deutlich beschleunigt: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2023 wurden wesentlich mehr Smart Meter (iMSys) verbaut als in der gesamten Zeit seit 2016 zuvor. Bis zum 30.09.2024 wurden laut Bundesnetzagentur 1.005.642 Einbauten von iMSys gemeldet. Zum Vergleich: Ende 2022 waren es noch 272.024. Dies zeigt, dass die seinerzeit mit dem GNDEW beschlossenen Maßnahmen für einen beschleunigten Smart-Meter-Rollout grundsätzlich wirken. Zugleich bestätigt die nun verabschiedete Gesetzesnovelle feste Preisobergrenzen für den Einbau von Smart Metern, auch wenn diese teilweise erhöht werden. Die Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz wurden bereits am 31.01. im Deutschen Bundestag von den Regierungsfraktionen gemeinsam mit der CDU/CSU verabschiedet.
Zum Schutz der Verbraucher sind die Messentgelte für Smart Meter, in den Gesetzestexten als intelligente Messsysteme bezeichnet, durch Preisobergrenzen gesetzlich gedeckelt. Wo diese liegen, richtet sich nach dem Energieverbrauch beziehungsweise nach der installierten Erzeugungsleistung – denn wer mehr verbraucht, kann auch mehr sparen. Der Digitalisierungsbericht des BMWK im Auftrag des Bundestags nach § 48 MsbG aus 2024 hat mit gutachterlicher Unterstützung deutliche Finanzierungslücken beim Rollout aufgezeigt: Selbst die effizientesten so genannten grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB), in der Regel die örtlichen Stromnetzbetreiber, können längst nicht alle Kosten durch die Preisobergrenzen refinanzieren. Teilweise unterschreiten die seit 2016 im Wesentlichen unveränderten Preisobergrenzen die anfallenden Kosten um bis zu Zweidrittel.
Im Nachgang zu diesem Bericht wurden daher Regelungen erarbeitet, die die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Rollout in Deutschland verbessern sollen. Infolgedessen werden die Entgelte für den Einbau von Stromzählern und Smart Metern geändert. Erhöhungen sind auf das absolute Minimum reduziert und richten sich nach einer gutachterlichen Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig werden die vom Messstellenbetreiber für das Messentgelt standardmäßig zu erbringenden Leistungen erweitert. So sind zukünftig die Kosten für die Steuerung einer PV-Anlage durch den Direktvermarkter über Smart Meter im Messentgelt enthalten.
Bei Haushaltskunden (d.h. bis zu 10.000 kWh Jahresstromverbrauch) orientieren sich die Entgelte für Smart Meter an den Kosten eines herkömmlichen Zählers (moderne Messeinrichtung). Bisher waren das 20 Euro im Jahr. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 sollen die seit 2016 unveränderten Preisobergrenzen hierfür auf jährlich 25 Euro und für Smart Meter auf 30 (unter 6.000 kWh) bzw. 40 Euro (6.000 bis 10.000 kWh) angehoben werden. Wer eine PV-Anlage bis zu 15 kW installierter Leistung oder eine Wärmepumpe betreibt, hat maximal 50 Euro für den Smart Meter zu tragen. Individuell werden die Mehrkosten allein durch das mittlerweile seit Jahren stabil nachgewiesene Einsparpotenzial durch die Visualisierung des Stromverbrauchs (ca. 2% Verbrauchsreduzierung) aufgefangen. Das zusätzliche Potenzial durch dynamische Tarife oder optimierten Verbrauch/Erzeugung ist hier noch nicht berücksichtigt.
Ab Januar 2025 können alle Stromkunden auch eine individuelle Ausstattung mit Smart Metern verlangen, was insbesondere für solche Verbraucher und Erzeuger interessant sein könnte, die dem sog. Pflichtrollout nicht unterliegen (Verbraucher mit weniger als 6.000 kWh pro Jahr oder Erzeuger mit weniger als sieben kW installierter Leistung). Der Messstellenbetreiber – meist ist dies der örtliche Netzbetreiber – muss zudem dem Wunsch auf individuellen Einbau grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nachkommen.
Wenn der Aufwand für den Messstellenbetreiber bei einer individuellen Anfahrt höher ist, darf er ein Zusatzentgelt verlangen: max. 100 Euro als einmaliges Entgelt. Sofern die Messstellenbetreiber ein höheres Entgelt verlangen – also über den gesetzlich festgelegten Werten – müssen sie nachweisen bzw. ihren Kunden transparent darlegen, inwiefern dies angemessen ist.