Abscheideranlage neu eingebaut – und dann?
Bei Abscheideranlagen ist es ähnlich. Auch hier gibt es Vorschriften zur Verwendung, zum Betrieb sowie gesetzlich vorgeschriebene Wartungs- und Inspektionsintervalle. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Betreiber.
Für den Betrieb benötigt der Betreiber in der Regel eine Erlaubnis. Behandlungsanlagen für mineralölhaltige Abwässer bedürfen meist einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese konnte bisher entfallen, wenn die Anlage eine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des DIBt hatte. Ab Oktober 2016 entfällt wegen eines EUGH-Urteils jedoch das derzeitige Zulassungsverfahren.
Pflichten für den Betrieb: Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion
Oft vergessen, aber vorgeschrieben sind für Abscheideranlagen monatliche Eigenkontrollen und eine halbjährliche bzw. jährliche Wartung. Betreiber können diese Kontroll- und Wartungsaufgaben an seriöse und fachkundige externe Dienstleister delegieren. Sie können die Aufgaben auch selbst durchführen, wenn sie eine entsprechende Sachkunde besitzen. Diesen „Führerschein“ erlangen sie in Sachkundelehrgängen oder durch die Einweisung des Herstellers an der Anlage. Fettabscheider müssen zudem monatlich entleert und gereinigt werden.
Für die meisten Abscheideranlagen gilt eine 5-Jahresfrist zur Generalinspektion. Diese wird von externen Fachkundigen durchgeführt. Hierfür gelten speziell die deutschen Restnormen DIN 1999-100/101 und DIN 4040-100.
Kontrolle, Wartung, Generalinspektion und Dichtheitsprüfungen von Abscheideranlagen sind wichtig. Es geht dabei um Gewässerschutz und Sicherheit – auch für den Betreiber. Selbst wenn derzeit viele bisher übliche Verfahrensabläufe wegen des EUGH-Urteils außer Kraft gesetzt sind, kann man dennoch auf sichere Qualität zugreifen. Achten Sie bei Abscheideranlagen und bei deren Dienstleistungen auf das RAL Gütezeichen der GET. Anlagen, die das RAL-GZ 693 tragen, erfüllen auch in Zukunft die in den bisherigen abZ vorausgesetzten technischen Anforderungen und ein über die Normen hinausgehendes Qualitätsniveau. Bei Dienstleistungen erkennen Sie Qualität und Gütesicherung am RAL-GZ 968. Die in der GET gelisteten unabhängigen Fachkundigen sind zertifiziert und erfüllen alle Voraussetzungen für eine neutrale und kompetente Prüfung und Beratung.
Quellen und Lesetipps:
=> GET-Kompakt-Info 12 (Direktlink: http://www.fv-get.de/fileadmin/user_upload/Downloads/GET-Printmedien/_GET-Kompakt-Info-12-web-2016-3.pdf)
unter: www.get-guete.de / downloads / Kompakt-Info 12 (2016)
=>GET-Statement 7/2015 (Direktlink: http://www.fv-get.de/fileadmin/user_upload/Get-News/Fachverband_GET/GET_Statement_Auswirkungen_EuGH-Urteil_150703.pdf)
unter: www.get-guete.de / GET News / GET-Statement zum EUGH-Urteil (07/2015)
=> GET-Kompakt-Info 4 (Link: http://www.fv-get.de/fileadmin/user_upload/Downloads/GET-Printmedien/_GET-KompaktInfo4-RALGZ968-2016-3.pdf)
unter: www.get-guete.de / downloads / GET-Kompakt-Info 4 (2016)
=> Fachartikel: “Lästige Pflichten und wie man sie los wird“, 2016, Dipl.-Ing. Klaus W. König, Überlingen