Neue Standards auch für Altbauten
- Bis Ende des Jahres müssen viele Heizkessel außer Betrieb genommen werden, die vor dem Jahr 1985 installiert wurden
- die bereits bestehende, nachträgliche Dämmpflicht von obersten Geschossdecken werde zudem klarer definiert: Ein U-Wert von 0,24 W/(m² K) sei künftig einzuhalten
- Bei Verkauf oder Vermietung von Bestandbauten muss den Interessenten künftig der Energieausweis ohne Aufforderung vorgelegt werden. Auch in Immobilienanzeigen sind die Angaben jetzt Pflicht.
Im Einzelnen: Alte Heizungen ausmustern
Hausbesitzer müssen alte Heizkessel künftig schneller ausmustern. Wurde eine Heizung vor 1985 installiert, darf sie nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, Ausnahmen gelten für effizientere Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Auch Hausbesitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die schon vor 2002 in ihrem Domizil wohnten, können ihre Uralt-Heizungen weiter betreiben.
Energieausweis modernisiert
Seit 2009 benötigen alle Wohnhausbesitzer einen Energieausweis für ihre Immobilien – er wurde jetzt inhaltlich und optisch modernisiert. Die Ausweise klassifizieren die Heizkosten von Gebäuden auf einer Skala von grün bis rot. Dieser so genannte Bandtacho reicht nun nur noch bis 250 kWh/(m² a); vorher endete er bei 400. Er ist außerdem, vergleichbar zu Elektrogeräten, in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Hinzu kommt eine Stärkung der energetischen Sanierungsempfehlungen. Das Transparenzdokument musste bislang Kauf- oder Mietinteressenten erst auf Verlangen ausgehändigt werden.
Nun müssen Hausbesitzer die Energieausweise ohne jegliche Aufforderung vorlegen, die Herausgabe muss bereits bei der ersten Besichtigung erfolgen und nicht erst bei der Verkaufsverhandlung.
Auch in Immobilienanzeigen gehören seit 1. Mai 2014 (diese Regelung tritt endgültig am 1. Mai 2015 in Kraft)die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis. Dazu zählt das Baujahr des Hauses, mit welchen Energieträgern geheizt wird, die Angabe des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs und die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis).
Verfügt der Besitzer über einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Die Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten. Die Pflicht gilt für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
Geschossdecken
Eine weitere Änderung betrifft oberste ungedämmte Geschossdecken unterhalb unbeheizter Dachräume. Sie müssen nun einheitlich gedämmt werden. Bislang gab es hier keine normierte Regelung; so wurden etwa „irgendwie gedämmte“ Decken von der Pflicht ausgenommen, was zu vielen Unsicherheiten, Fragen und Kritik führte. Künftig gilt der U-Wert von 0,24 W/(m²K). Auch hier ist vorgesehen: Für Besitzer, die vor 2002 in ihr Ein- oder Zweifamilienhaus gezogen sind, gilt die Regelung nicht.
Neutrale Informationen zur EnEV 2014 gibt es kostenfrei über das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000/123333 oder unter www.zukunftaltbau.de.