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| 13.04.2010 |
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Volle Haftung auch bei geringem Honorar
Auch bei der Beauftragung einer "beratenden und prüfenden Ausführung" von Sanierungsleistungen schuldet der Architekt eine regelmäßige und angemessene Bauüberwachung gefahrträchtiger Bauabschnitte.
Dies gilt auch dann, wenn nur ein geringes Honorar vereinbart wurde und die eigentliche Bauüberwachung ein Dritter vornahm.
Das OLG Naumburg hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Bauherrin sanierte ein altes Mehrfamilienhaus. Der beklagte Architekt wurde für 2.000 DM mit der "beratenden und prüfenden Ausführung der Sanierungsleistungen" beauftragt und sollte darüber hinaus einen "Abschlussbericht zur erfolgreichen Prüfung der fachgerechten Ausführung der Sanierungsleistungen" erstellen. Die Sanierungsleistungen schlossen die Beseitigung eines Fäulnisbefalls der Holzbalkendecken ein. Die eigentliche Objektüberwachung wurde durch die Bauherrin an einen anderen Architekten beauftragt. Trotz stichprobenartiger Überprüfung durch den beklagten Architekten wurde ein Hausschwammbefall sämtlicher Holzdecken in den Wohnungen festgestellt. Der Architekt wurde deshalb auf Schadenersatz in Höhe von rund 830.000 EURO in Anspruch genommen.
Das OLG Naumburg (17. 12. 2004 - 6 U 50/04; BGH 25. 8. 2005 - VII ZR 30/05; Revision nicht angenommen) bestätigte das landgerichtliche Urteil, wonach der Architekt Schadenersatz zu leisten hat. Nach Auffassung des OLG schuldete der Architekt eine regelmäßige und angemessene Bauüberwachung, unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung. Von daher hatte sich der Architekt bei den gefahrenträchtigen Bauabschnitten persönlich oder durch zuverlässige Gehilfen unmittelbar von der Ordnungsgemäßheit der ausgeführten Arbeiten überzeugen müssen.
Hinweis:
Der Architekt wollte offensichtlich ausschließlich eine beratende Tätigkeit übernehmen, wofür das geringe Honorar spricht. Trotzdem schuldete er nach der vom BGH bestätigten Auffassung des OLG umfassende Überwachungsleistungen wie bei einer vollständigen Beauftragung. Will der Architekt sich vor dieser umfassenden Inanspruchnahme schützen, muss er die vertraglichen Leistungen klar und präzise definieren. Ohne eine vertragliche Begrenzung seines Leistungsumfangs läuft der Architekt sonst Gefahr, umfassend zu haften.
IfTG Institut für Technische Gebäudeausrüstung
www.itga-bw.de
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