Anforderungen an Emission häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe

Am 31. Dezember 2017 endet für alte Kamin- und Kachelöfen die Übergangsfrist. Stoßen die Geräte zu hohe Emissionen aus, muss im kommenden Jahr nachgerüstet oder ausgemustert werden. Betroffen sind Öfen, die vor 1985 errichtet wurden.

(Bild: Pixabay)
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Das Umweltministerium Baden-Württemberg weist in seinem Informationsprogramm Zukunft Altbau darauf hin. Sind die Staubemissionen zu hoch, muss ein Partikelfilter eingesetzt werden, der den Ausstoß unter die verlangte Grenze senkt. Bei zu hohen Kohlenmonoxid-Werten muss die Feuerstelle stillgelegt werden. Hier hilft kein zusätzlicher Filter. Der Austausch des Ofens ist laut Experten ratsam, da Messung und Nachrüstung finanziell meist höher zu Buche schlagen als ein neuer, effizienter Ofen.

Geltende Emissionswerte

Bereits seit 2015 müssen Einzelraumfeuerstätten strenge Auflagen erfüllen. Eine zweijährige Übergangsfrist für vor 1985 errichtete Feuerstätten endet am 31. Dezember 2017. Der Staubgrenzwert liegt bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas. Der Kohlenmonoxid-Grenzwert beträgt vier Gramm pro Kubikmeter.

Als gesetzliche Grundlage gilt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die sogenannte 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Bis Jahresende 2017 müssen alle Feuerstätten, die die angegeben Werte überschreiten, nachgerüstet oder ausgemustert werden. Von mindestens 200.000 Öfen gehen Experten aus, die von der neuen Regelung betroffen sind. Manche Experten schätzen sogar bis zwei Millionen Öfen.

Wer seine Anlage im Eigenheim zwischen 1985 und 1994 errichtete bzw. errichten ließ, kann seine Feuerstätte noch bis Ende 2020 ohne weitere Prüfung betreiben. Dann erfolgt für diese Geräte ein Kaminofencheck.

Emissionswerte alter Öfen bestimmen

Als Hauseigentümer kann man unter Umständen anhand des Typenschilds die Emissionswerte der Feuerstätte ermitteln. „Ist das Datum auf den Jahrzehnte alten Schildern nicht mehr feststellbar oder fehlt das Typenschild ganz, lohnt sich ein Blick in die Herstellerbescheinigung, auch Prüfstandsmessbescheinigung genannt“, erklärt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg.

Auf einer Datenbank im Internet des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik können sich Verbraucher ebenfalls informieren. Allerdings sind hier nicht für alle Kaminöfen die Emissionswerte angegeben. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Gang zum Experten des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks.

Sind die Werte nicht mehr feststellbar, muss das Gerät entsorgt werden.

Austausch lohnt bei alten Öfen

Sind die Feueranlagen bereits 30 Jahre und älter, empfehlen Experten den Austausch. Eine Nachrüstung wäre kostspieliger als eine neue Feuerstelle. „Messung und Nachrüstung sind in vielen Fällen teurer als ein kompletter neuer Ofen“, sagt Jörg Knapp. Für eine Messung müssen zwischen 100 und 300 Euro berappt werden. Für die nötigen Partikelfilter gegen Staub inklusive Einbau werden noch mal bis zu 1.500 Euro fällig. Ein neues Gerät samt Installation kostet den Hauseigentümer genauso viel.

Wer seinen Ofen austauscht, der ist nicht nur auf der sicheren Seite, was die Grenzwerte anbelangt. Auch der Brennstoffbedarf sinkt bei neuen Geräten, denn sie arbeiten effizienter. Die Kosten sinken, so dass sich das neue Gerät schneller amortisiert. Petra Hegen von Zukunft Altbau rät Eigenheimbesitzern: „Allein deshalb sollte der Ofentausch nicht auf die lange Bank geschoben werden“.

Alte Anlagen, die die Vorgaben erfüllen, weisen dennoch höhere Betriebskosten auf als moderne Geräte. Auch hier wird zum Austausch geraten. Als weiteren Grund nennen Experten die Stufe zwei der 1. BImSchV, die neue Geräte erfüllen und daher aufgrund ihrer emissionsarmen Technik auch an Tagen mit Feinstaubalarm betrieben werden dürfen. In Städten wie Stuttgart, wo die Emissionswerte regelmäßig überschritten werden, ist das für Hauseigentümer von Vorteil.

Betroffene Geräte

Unter die neue Regelung fallen alle ummauerten Feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen mit industriellem Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt, die mit einer Tür verschließbar sind. Raumheizer, die nicht über eine Ummauerung verfügen, etwa Schwedenöfen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden.

Die Regelung gilt nicht für offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen.

Historische Kaminöfen, die nachweisliche vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, stellen eine Ausnahme dar. Für sie gilt die Regelung nicht. Zu beachten gilt jedoch: Wurde der Ofen im Haus oder der Wohnung im Laufe des Betriebs umgesetzt, wird er vom Gesetzgeber als Neuanlage behandelt. In diesem Fall endet die Schonfrist ebenfalls am 31. Dezember 2017.

Um das Alter Ihres Ofens festzustellen nutzen Sie die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik.

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